11.01.2012

Stromsteuerrechtliche Erlaubnis geht nicht durch Verschmelzung auf übernehmenden Rechtsträger über

Auch wenn im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, zu dem auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen gehören, einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt dies nicht für eine dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom. Eine solche erlischt nämlich mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

BFH 22.11.2011, VII R 22/11
Der Sachverhalt:
Das Hauptzollamt hatte der X-GmbH im Jahr 1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG zu entnehmen. Im August 2008 wurde die X-GmbH mit der Klägerin, die ihre Geschäfte als OHG betreibt, verschmolzen, wobei der Klägerin die Funktion als aufnehmender Rechtsträger zukam. Die Verschmelzung wurde im September 2008 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin führte den Betrieb der X-GmbH an derselben Betriebsstätte fort.

Von September bis Ende Dezember 2008 entnahm die Klägerin weiterhin Strom zum ermäßigten Steuersatz. Allerdings erteilte das Hauptzollamt erst 2009 eine entsprechende Erlaubnis mit Wirkung ab Januar des Jahres. Es folgte ein Nacherhebungsbescheid gegen die Klägerin für den von ihr im Zeitraum September bis Ende Dezember 2008 zum ermäßigten Steuersatz entnommenen Strom.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin machte eine rechtsfehlerhafte Auslegung des § 9 StromStG geltend. Sofern sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts ändere, bedürfe es keiner Änderung der Erlaubnis. Der bloße Rechtsformwechsel könne nicht als Anhaltspunkt gewählt werden. Das Steueraufkommen würde durch einen Übergang der Erlaubnis nicht gefährdet.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin war im Zeitraum von September bis Ende Dezember 2008 nicht zum Bezug steuerbegünstigten Stroms berechtigt, denn sie war nicht im Besitz einer nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderlichen Erlaubnis. Eine solche wurde ihr erst im Januar 2009 mit Wirkung ab dem 1.1.2009 erteilt.

Die der X-GmbH im Jahr 1999 erteilte Erlaubnis war nicht durch Verschmelzung mit der Klägerin übergegangen. Vielmehr ist sie mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister im September 2008 erloschen. Zwar geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, zu dem auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen gehören, einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über, doch werden davon nach überwiegender umwandlungsrechtlicher Literaturmeinung personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse nicht erfasst. Auch das steuerrechtliche Schrifttum zu § 45 AO geht davon aus, dass höchstpersönliche Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen. Außerdem handelte es sich nicht um eine rechtsformwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG, bei der unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers lediglich ein Formwechsel stattfindet.

Die stromsteuerrechtliche Begünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG hängt von einer Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe ab. Hierzu muss es eine überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die einem Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist. Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit allerdings mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht mehr möglich ist. Auch aus diesem Grund scheidet eine Fortgeltung der Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms aus.

Linkhinweis:

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