06.07.2016

Umsatzsteuer: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben den EuGH um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Außerdem haben sie das Gericht um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.

BFH 6.4.2016, V R 25/15 u.a.
Der Sachverhalt:
In beiden Fällen waren die Kläger KFZ-Händler.

+++ V R 25/15 +++
In der Sache Az.: V R 25/15 hatte der Kläger von einem Dritten (Z.), der seinerseits Fahrzeuge im Online-Handel vertrieb, in den Streitjahren 2009 bis 2011 PKWs erworben. In den Rechnungen des Z. war eine Anschrift angegeben, an dieser zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten.

Nach einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen des Z. nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden habe. Der Z. habe im Inland keine Betriebsstätte. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse, an der lediglich Post abgeholt worden sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Angabe der Anschrift i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nicht erfordere, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfänden.

+++ XI R 20/14 +++
In der Sache Az.: XI R 20/14 ging es um einen KFZ-Händler, der im Streitjahr 2008 von D. Fahrzeuge erworben hatte. Unter der von D. in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", unter der D. lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden hatten. Auch hier vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D. nicht abziehbar seien, weil es sich dabei um eine "Scheinfirma" handele, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.

Das FG wies die Klage größtenteils ab. So sehe § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht bei der Steuerfestsetzung, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden könnten.

Der BFH hat die beiden Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Gründe:
In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das EuGH-Urteil vom 22.10.2015 (Rs.: C-277/14 - PPUH Stehcemp, UR 2015, 917) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser EuGH-Rechtsprechung in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats ist nach der EuGH-Entscheidung im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S.v. Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach BFH-Rechtsprechung der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: V R 25/15 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: XI R 20/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 46 vom 6.7.2016
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