03.07.2014

Umsatzsteuer: Art der Leistung bei Internet-Partnervermittlung eines in den USA ansässigen Unternehmens

Die weltweite Internet-Partnervermittlung eines in den USA ansässigen Unternehmens kann ohne moderne Informationstechnologie nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nur als elektronische Dienstleistung denkbar, weshalb als Ort der erbrachten Leistungen im Inland Deutschland in Betracht kommt. Die Frage, welche Leistungstypen unter den Begriff der elektronisch erbrachten Dienstleistungen zu subsumieren sind, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

FG Köln 14.5.2014, 9 K 3338/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA. Sie wird von dort aus betrieben und hat in Europa bzw. in Deutschland keine Betriebs- oder Managementpräsenz. Die Klägerin betreibt Kontaktbörsen, die Verbrauchern weltweit in den verschiedensten Ländern, u.a. auch in Deutschland, zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um auf sexuelle Kontakte ausgerichtete Communitis. Die Nutzer zahlen eine monatliche Mitgliedsgebühr, die in der Regel per Kreditkarte oder Bankeinzug entrichtet wird. Den Portalen gehören weltweit über 32 Mio. Mitglieder an.

Davon ausgehend, dass der Ort der von ihr erbrachten Leistungen in den USA liege, gab die Klägerin für die mit ihren in Deutschland ansässigen Kunden erzielten Umsätze zunächst keine Umsatzsteuererklärungen ab. Nachdem die Staatsanwaltschaft wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer aktiv geworden war, reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen für 2003 bis 2008 nach. Ab Juli 2008 machte sie von ihrem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4 d UStG i.V.m. Art. 359 ff. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (= Art. 26 c der 6. EG-Richtlinie) Gebrauch und wählte die Niederlande als Mitgliedstaat aus, in dem sie seitdem ihre gesamten im Gemeinschaftsgebiet ausgeführten elektronischen Dienstleistungen versteuert.

Die eingereichte Umsatzsteuererklärung führte zu einem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003. Die Klägerin war weiterhin der Ansicht, der Ort der steuerbaren Leistung liege in den USA. Sie habe im Streitjahr 2003 auch keine elektronischen Dienstleistungen i.S.v. § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG ausgeführt. Partnerschaftsvermittlungen böten ein Leistungsbündel eigener Art an, das nach § 3 a Abs. 1 UStG zu besteuern und keiner spezielle Leistungskategorie des § 3 a Abs. 2 - 4 UStG zuzuordnen sei. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das FG ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision beim BFH zugelassen.

Die Gründe:
Ist der Empfänger einer in § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG) ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG erfasst die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Das Finanzamt hatte insofern zu Recht Deutschland als den Ort der von der Klägerin erbrachten Leistungen bestimmt.

Über ihre programmgesteuerten Datenbanken ermöglicht die Klägerin es dem Nutzer, die Datenmenge zu beherrschen und anhand eines von ihm zuvor eingegebenen Dateninputs die für ihn interessanten Kontakte herauszufinden oder sich selbst herausfinden zu lassen. Diese Kernleistung geschieht rein elektronisch und ohne menschliches Zutun. Eine weltweite Datenbank solchen Ausmaßes kann ohne moderne Informationstechnologie nicht zur Verfügung gestellt werden. Sie ist nur als elektronische Dienstleistung denkbar. Insofern handelt es sich bei der von der Klägerin erbrachten Hauptleistung um einen Dienstleistungstyp, der erst durch das Zeitalter des Internets ermöglicht wurde und nicht um einen klassischen Dienstleistungstyp, der durch das Internet lediglich effizienter bzw. mit verändertem Abnehmerkreis angeboten wird.

Selbst wenn man das verneinen wollte, lägen die Voraussetzungen für eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vor. Denn entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin können elektronisch erbrachte Dienstleistungen i.S.d. § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG auch solche sein, die ohne Internetnutzung denkbar sind. Für die Abgrenzung ist allein maßgeblich, wie die Ausführung der Leistung tatsächlich geschieht. Das ergibt sich aus der BFH-Entscheidung v. 14.5.2008 (Az.: V B 227/07).

Die Eingruppierung der Hauptleistung als elektronisch erbrachte Dienstleistung scheiterte auch nicht daran, dass sie mit mehr als einer minimalen menschlichen Beteiligung erbracht wurde. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass jedes neu eingestellte oder abgeänderte Mitgliederprofil vor der Freischaltung von einem Mitarbeiter überprüft wird, bleibt es beim Vorliegen einer elektronisch erbrachten Dienstleistung. Die menschlich erbrachten Leistungen dienen lediglich der Vorbereitung und der Sicherung der eigentlichen Hauptleistung. Der Kunde zahlt seine Mitgliederbeiträge nicht dafür, dass die Klägerin sein Profil überprüft, sondern dafür, dass er im Anschluss an diese Überprüfung auf der jeweiligen Plattform nach sexuellen Kontakten suchen kann.

Da die Frage, welche Leistungstypen unter den Begriff der elektronisch erbrachten Dienstleistungen zu subsumieren sind, bislang noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden konnte, war die Revision zuzulassen.

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