07.01.2020

Umsatzsteuer: Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

Unschädlich ist es insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht werden und, so dass letztlich nicht der Umsatz, sondern der Gewinn des Automatenaufstellers besteuert wird.

FG Münster v. 4.12.2019 - 5 V 3574/19 U
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat August 2019 vom 14.10.2019 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin i.H.v. 52.235 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 17.10.2019 Einspruch ein und beantragte am 4.11.2019 dessen Aussetzung der Vollziehung, was das Finanzamt allerdings ablehnte.

Die Antragstellerin begründete ihr Begehren damit, dass sie erst am 28.10.2019 Kenntnis vom BFH-Urteil vom 7.11.2018 (X R 34/16) erhalten habe. Aus diesem Urteil gehe in klarer Weise hervor, dass ein direkter Leistungsaustausch, der für eine Steuerbarkeit der Umsätze erforderlich sei, beim Glücksspiel nicht vorliege.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Allerdings wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für den Monat August 2019.

Die Antragstellerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind. Nach Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt liegt im Streitfall vor.

Unschädlich ist es insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht werden und, so dass letztlich nicht der Umsatz, sondern der Gewinn des Automatenaufstellers besteuert wird (Klenk, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdn. 134.3). Diese EuGH-Rechtsprechung beruht darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage gem. Art. 73 MwStSystRL danach richtet, was der Steuerpflichtige tatsächlich als Gegenleistung erhält und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahlt. Auch der deutsche Gesetzgeber hat § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum 1.1.2019 an Art. 73 MwStSysRL angepasst und bestimmt, dass Entgelt alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll.

Hieraus folgt jedoch zugleich, dass die Frage der Steuerbarkeit und die Höhe der Bemessungsgrundlage rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Insbesondere muss keine Proportionalität zwischen dem Entgelt (der einzelnen Spieler) und der Mehrwertsteuer vorliegen. Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen. Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des BFH im Urteil vom 7.11.2018 (X R 34/16). Dabei ging es nämlich nicht um die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Glücksspielen, sondern darum, ob bei reinen Glücksspielen der Spieler ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielt oder es insoweit am Erfordernis einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einkommensbesteuerung der Spieler, sondern die Umsatzbesteuerung der Spielveranstalter.

Allerdings lässt der Senat die Beschwerde im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.1.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.1.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.
 
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