22.06.2018

Umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen in Streckengeschäften

Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.

BFH 25.4.2018, XI R 21/16
Der Sachverhalt:
Die klagende OHG, ist Organträgerin zweier GmbHs, die im Handel mit Kfz tätig sind. Die O-GmbH führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sog. "Streckengeschäfte" durch: Sie veräußerte jeweils ein neues Kfz (Neufahrzeug) und nahm dafür - neben einer Geldleistung (sog. Baraufgabe) - u.a. ein gebrauchtes Kfz (Altfahrzeug) des Käufers in Zahlung. Das Altfahrzeug veräußerte sie später jeweils weiter und nahm dafür z.T. erneut ein gebrauchtes Kfz in Zahlung (Folgegeschäft).

Die Klägerin versteuerte diese Umsätze zunächst vollumfänglich gemäß den Regelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 10.5 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Am 30.4.2013 schrieb die O-GmbH neun Kunden, die im Juni 2010 Neufahrzeuge erworben hatten, an und teilte ihnen mit, dass die in Zahlung genommenen Altfahrzeuge bei der Weiterveräußerung den in der Rechnung über die Lieferung des Neufahrzeugs ausgewiesenen Preis für die Inzahlungnahme nicht erreicht hätten. Es habe sich eine Entgeltminderung mit einem weniger an Umsatzsteuer in näher bezifferter Höhe ergeben. Sie als Steuerpflichtige komme damit ihrer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nach. Auf die Zahlungsvereinbarung habe der Vorgang keinen Einfluss.

In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2013 minderte die Steuerpflichtige - entgegen Abschn. 10.5 Abs. 4 S. 8 UStAE - die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Neufahrzeuge auch um alle Verluste der Folgegeschäfte. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Neufahrzeugs sich nur um den gemeinen Wert des bei der Lieferung in Zahlung genommenen Altfahrzeugs mindere. Er könne nicht um den Verlust aus Gebrauchtwagenverkäufen der Folgegeschäfte gemindert werden.

Das FG stellte im klageabweisenden Urteil heraus, dass nicht auf den gemeinen Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs abzustellen sei, sondern auf den subjektiven Wert, den die Steuerpflichtige den empfangenen Gegenleistungen (Altfahrzeugen) beigemessen habe. Dieser sei zu schätzen. Der in Abschn. 10.5 Abs. 4 S. 2 u. 3 UStAE niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung folgte das FG nicht. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zutreffend angenommen, dass für die Bestimmung des Werts des Altfahrzeugs ein subjektiver Wert anzusetzen und die Verwendung eines fremdüblichen Marktpreises unzulässig ist.

Da die Gegenleistung jeweils (teilweise) in einer Lieferung bestand, lagen die Voraussetzungen für einen Tausch i.S.d. § 3 Abs. 12 S. 1 UStG vor; die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass als Entgelt für eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung verbunden wird. Die Besteuerung von Tauschumsätzen verstößt auch nicht gegen Unionsrecht; denn bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, handelt es sich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen.

Die Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist auch nicht anhand objektiver Werte (gemeiner Wert o.Ä.), sondern anhand subjektiver Werte zu bestimmen. Der Umsatz wird u.a. bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Nach der neueren BFH-Rechtsprechung wird der Wert des anderen Umsatzes in richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 2 UStG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt; soweit dieser nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen. Dies gilt auch für den Tausch mit Baraufgabe, auf den § 3 Abs. 12 UStG ebenfalls anwendbar ist.

Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE eine Vereinfachungsregelung vorsieht, konnte die Klägerin diese nur ganz oder gar nicht in Anspruch nehmen. Aus Vereinfachungsgründen kann zwar die anzusetzende Bemessungsgrundlage - nach Wahl des Unternehmers - aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften u.a. bei Umsätzen i.S.d. § 3 Abs. 12 UStG geschätzt werden. Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE ist zwar an sich ungeeignet für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlich anzusetzenden Bemessungsgrundlage, gleichwohl wird es vom BFH im Interesse einer erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer nach seiner Wahl von einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Gebrauch macht. Allerdings ist in solchen Fällen die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

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