08.07.2021

Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.

Kurzbesprechung
BFH v. 24.2.2021 - XI R 15/19

UStG 3 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 1 S. 3
EGRL 112/2006 Art. 73


Streitig war, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist. Dies hat der BFH verneint.

Der Umsatz wurde im Streitjahr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.).

Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Voraussetzung für die Zuordnung von Zahlungen Dritter zum Entgelt ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zahlung des Dritten. Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang regelmäßig auf dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, beruht, gilt dies sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund handelte es sich im Streitfall bei dem jeweiligen --vom Kunden geschuldeten-- Kaufpreis um die Gegenleistung für die Lieferung der Steuerpflichtigen an den Kunden; der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.

Im Streitfall wurde der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Steuerpflichtigen vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Steuerpflichtige zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten "Subvention".

Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Steuerpflichtige, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch --wie im Streitfall-- durch eine Bank erfolgen.

Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene "Subvention" zu kürzen. Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der Bank. Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Steuerpflichtigen an den Kunden nicht berühren.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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