17.08.2017

Unzulässigkeit der Ruhendstellung einer Kontopfändung gegen den Willen des Drittschuldners

Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen.

BFH 16.5.2017, VII R 5/16
Der Sachverhalt:
Das klagende Kreditinstitut erhält jährlich in mehreren tausend Fällen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen Finanzbehörden in gegen die Klägerin gerichtete Forderungen ihrer Kunden wegen deren Abgabenschulden vollstrecken. Aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Vollstreckungsschuldners R pfändete das beklagte Hauptzollamt mit Verfügung vom 17.4.2014 näher bezeichnete Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Klägerin und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche bis zur Höhe des von R geschuldeten Gesamtbetrags an.

Mit Drittschuldnererklärung vom selben Tag erkannte die Klägerin die Pfändung und Einziehung an. In der Folgezeit gewährte das Hauptzollamt einen Vollstreckungsaufschub gegen Teilzahlungen. Zugleich schränkte es mit Schreiben vom 30.6.2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Weise ein, dass es die Klägerin bat, bis auf Widerruf keine Beträge aufgrund der Pfändung einzubehalten. Dabei wies es darauf hin, dass die Pfändungsverfügung aufrecht erhalten werde und in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen bzw. Abtretungen vorrangig bleibe. Als Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berief sich das Hauptzollamt auf § 258 AO und auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.6.1998 (1 U 183/97).

Auf den Einspruch der Klägerin hob das Hauptzollamt mit Verfügung vom 20.8.2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.4.2014 auf und wies darauf hin, dass damit die Verfügung vom 30.6.2014 hinfällig geworden und dem dagegen eingelegten Einspruch abgeholfen worden sei. Die von der Klägerin begehrte Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten lehnte es ab. Die Klägerin erhob daraufhin Fortsetzungsfeststellungsklage.

Das FG gab der Klage statt und stellte fest, dass die auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.4.2014 bezogene Verfügung des Hauptzollamt vom 30.6.2014 rechtswidrig gewesen sei. Die Revision des Hauptzollamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Verfügung vom 30.6.2014, mit der die am 17.4.2014 erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung dahin eingeschränkt worden ist, dass die Klägerin zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen trotz Aufrechterhaltung dieser Verfügung bis auf Widerruf gebeten wurde, keine Beträge aufgrund der Pfändung einzubehalten, rechtswidrig war.

Eine Geldforderung wird nach § 309 Abs. 1 AO gepfändet, indem dem Drittschuldner eine Pfändungsverfügung zugestellt wird, in der die Vollstreckungsbehörde ihm schriftlich verbietet, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium). Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut bestimmt sich der Umfang der Pfändung gem. § 309 Abs. 3 S. 1 AO nach § 833a ZPO, wobei eine umfassende Pfändung faktisch zu einer Kontosperrung führt, so dass das Girokonto seine Zahlungsfunktion im bargeldlosen Zahlungsverkehr verliert. Dieser besonderen Situation hat der Gesetzgeber durch die Schaffung eines Pfändungsschutzkontos Rechnung getragen, das auf Antrag des Schuldners nach § 850l ZPO eingerichtet werden kann, der neben § 765a ZPO anwendbar ist.

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bewirkt, dass das Kreditinstitut nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsschuldner zahlen kann. Besondere Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden werden durch die Pfändung jedoch nicht begründet. Sollen diese Rechtswirkungen einer Pfändung wieder beseitigt und das Pfändungspfandrecht aufgegeben werden, kann dies durch Aufhebung der Pfändungsverfügung und damit des Arrestatoriums erreicht werden. In einem solchen Fall kommt eine einseitige Modifikation der Pfändungsverfügung unter Aufhebung des Arrestatoriums nach § 309 Abs. 1 AO nicht in Betracht. Denn für eine solche Maßnahme bietet die Vorschrift keine Rechtsgrundlage. Insoweit sind die zu § 765a ZPO ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze des BGH entsprechend anzuwenden.

Auch wenn § 258 AO - anders als § 765a ZPO - neben der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung auch ihre einstweilige Beschränkung vorsieht, die zum Teil lediglich als eine Beschränkung auf einzelne Forderungen oder bestimmte Vollstreckungsgegenstände verstanden wird, bietet jedenfalls § 309 Abs. 1 AO bei Pfändung einer Geldforderung keine rechtliche Grundlage für eine Modifizierung der Pfändungsverfügung, die unter Rangwahrung lediglich das Arrestatorium für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit suspendiert. Nach der in § 309 Abs. 1 AO enthaltenen Legaldefinition der Pfändungsverfügung ist das Arrestatorium neben dem an den Vollstreckungsschuldner gerichteten Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), unverzichtbarer Bestandteil der Pfändung einer Geldforderung. Mit der Aufhebung des Arrestatoriums durch die Vollstreckungsbehörde wird daher die Pfändung aufgehoben und nicht lediglich beschränkt.

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