16.11.2012

Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

Ein laufender Verlust erhöht das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG nicht, wenn im selben Jahr ein positiver Veräußerungsgewinn entsteht. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führt und damit einen Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen darstellt, ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und sodann mit dem Verlust des laufenden Jahres zu verrechnen.

FG Münster 4.9.2012, 1 K 998/09 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Kommanditist einer KG, die bis Ende des Streitjahres 2006 eine Windkraftanlage betrieb. Da es sich bei der Windkraftanlage um ihre einzige wesentliche Betriebsgrundlage der KG handelte, stellte sie nach Veräußerung der Windkraftanlage ihren Geschäftsbetrieb ein und meldete ihn ab. Im Streitjahr erlitt die Klägerin einen laufenden Verlust und einen Gewinn aus der Veräußerung. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und seinen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustanteil des Vorjahres.

Das Finanzamt behandelte den laufenden Verlust des Streitjahres nur als verrechenbar, da sich das vorhandene negative Kapitalkonto durch den Verlust erhöht habe. Der Kläger war hingegen der Ansicht, der laufende Verlust des Streitjahres 2006 sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörde kein verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a EStG. Ein Verlust sei im Sinne dieser Vorschrift nur dann verrechenbar, wenn durch ihn ein negatives Kapitalkonto entstehe oder erhöht werde.

Das FG gab der Klage statt. Es ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den laufenden Verlust des Streitjahres rechtsfehlerhaft nur als verrechenbar i.S.v. § 15a EStG festgestellt.

Der laufende Verlust führte weder zur Entstehung noch zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führt und damit einen Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen darstellt, ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und sodann mit dem Verlust des laufenden Jahres zu verrechnen. Da dies hier zu einem positiven Saldo des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres führte, war ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres unerheblich.

Die Vorgehensweise der Finanzbehörde verletzte diese angeführten Grundsätze durch Berücksichtigung eines Zwischensaldos auf dem Kapitalkonto des Klägers vor Veräußerung des Gesellschaftsvermögens durch die KG. Eine Rechtfertigung konnte sich nicht daraus ergeben, dass laufender Verlust der KG und Veräußerungs- oder Aufgabegewinn separat voneinander ermittelt werden, wobei letzterer hier nach Abschluss der Betriebsaufgabe nach Auffassung des Finanzamtes (gedanklich) nicht mehr in ein gesellschaftsrechtliches Kapitalkonto eingehen sollte.

Eine solche Rechtsauffassung widerspricht eindeutig dem BFH-Urteil des BFH vom 26.1.1995 (Az.: IV R 23/93), wonach ein Kommanditist mit dem Veräußerungsgewinn einen Gewinn aus seiner Beteiligung an der KG erzielt. Auch nach der h.M. in der Literatur entsteht ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes im Gesamthandvermögen einer KG. Die Behandlung des laufenden Verlustes für das Streitjahr 2006 als ausgleichsfähig entsprach im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, nach der Einlagen eines Kommanditisten während eines Wirtschaftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt geeignet sind, einen bis zum Zeitpunkt der Einlage möglicherweise nur verrechenbaren Verlust des laufenden Jahres als ausgleichsfähig zu gestalten. Für Veräußerungsgewinne konnte nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten.

Linkhinweis:

FG Münster online
Zurück