17.06.2013

Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung kein begünstigter Arbeitslohn

Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Mit der Vergütung soll vielmehr der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber entlohnt werden.

FG Münster 27.4.2013, 12 K 1625/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, war bei der U-GmbH & Co. KG (U), die u.a. Sicherheitsglas für gepanzerte Militärfahrzeuge und Winkelspiegel herstellt, als Produktionsleiter beschäftigt. Im Rahmen seiner Beschäftigung entwickelte der ein sog. "Aluminium Silicon Tape" zur Verbesserung der Fensterproduktion, für das zugunsten seiner Arbeitgeberin ein Patent eingetragen wurde.

Nach einer Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin i.H.v. 268.000 € wurden alle Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) abgegolten. Das Finanzamt gewährte für die im Jahr 2010 gezahlte Vergütung entgegen dem Antrag des Klägers nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Pauschalvergütung für die Arbeitnehmererfindungen zu Recht als nicht tarifbegünstigten laufenden Arbeitslohn besteuert.

Mit der Vergütung sollte nicht eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers für die U entlohnt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), sondern der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen des Klägers auf die U. Nach § 3 PatG hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder (von ihm abgeleitet) sein Rechtsnachfolger (sog. Erfinderprinzip). Diese Vorschrift steht dem originären Erwerb des Patents durch einen anderen als den Erfinder entgegen. Jede Erfindung, die aus der einem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. gebundene Erfindung oder Diensterfindung, § 4 ArbnErfG), kann der Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch nehmen (§ 6 ArbnErfG).

Der Arbeitgeber erwirbt das Recht der Arbeitnehmererfindung durch abgeleiteten Erwerb; der Arbeitgeber wird Rechtsnachfolger kraft eines gesetzlichen Aneignungsrechts. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf "angemessene" Vergütung. Der Vergütungsanspruch entsteht nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt.

Der Kläger hat seine Forderung nach § 9 ArbnErfG mit Schreiben von November 2010 nach dem sog. Lizenzanalogieverfahren bemessen. Der in dem Schreiben berechnete Vergütungsanspruch war als Verhandlungsbasis für das bevorstehende Gespräch mit seinem Arbeitgeber gedacht. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung war nicht die Dauer der Tätigkeit des Klägers bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin hat. Die Zahlung stellt auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt wurde.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 17.6.2013
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