09.07.2013

Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsfähig

Die Verluste aus der Vermietung eines einzelnen Luxus-Sportwagens können bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.

FG Berlin-Brandenburg 20.3.2013, 3 K 3119/08
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Vermietung eines Luxus-Sportwagens an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht ausübte. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger neben seinen nichtselbständigen Einkünften einen durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 65.000 €.

Der Verlust resultierte aus der beim Finanzamt 2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw (per Internet) an Selbstfahrer. Den erklärten Einnahmen von rd. 5.500 € standen Ausgaben von rd. 71.000 € gegenüber. Die erklärten Betriebsausgaben resultierten im Wesentlichen aus den Absetzungen für Abnutzung, laufenden Betriebskosten für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung des Sportwagens sowie Ansparabschreibung nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG. Das Finanzamt vermutete eine Privatnutzung des Pkw und lehnte die Berücksichtigung des mit der Steuererklärung geltend gemachten Verlustes ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht nicht berücksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist.

Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb dar. Die Vermietung des Sportwagens ist von Anfang an als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen. Das Gesamtergebnis ist negativ, auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010, also bis zur Beendigung der Tätigkeit wurden stets Verluste erzielt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist davon auszugehen, dass im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken.

Auch das Betriebskonzept erweist sich bei näherer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragfähig. Mieteinnahmen flossen nur unregelmäßig und es bestand die Gefahr, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschleißen. Für eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb kein Raum. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kläger die Autovermietung nur nebenberuflich ausübte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war.

Der Erwerb eines einzelnen Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Der Mietwagen war in der Nähe der privaten Wohnung des Klägers geparkt und unterlag dort im Falle der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung. Mit Erfolg kann der Kläger sich insoweit nicht darauf berufen, dass er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und Körpergewichts von 220 kg nicht selbst habe führen können. Es bestand durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass der Wagen von der Lebenspartnerin oder von Bekannten und Freunden des Klägers genutzt werden konnte.

Linkhinweis:

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 6 vom 1.7.2013
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