10.04.2013

Vertretungszwang gilt auch bei erstinstanzlichen Entschädigungsklagen vor dem BFH

Der Vertretungszwang gem. § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO. Diese explizite Anordnung war notwendig geworden, weil der BFH bislang erstinstanzlich nicht zuständig war.

BFH 6.2.2013, X K 11/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Personen gehört, hatte im Oktober 2012 beantragt, das Land Berlin zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des von ihm geführten finanzgerichtlichen Verfahrens eine Entschädigung zu gewähren. Er wurde durch das Schreiben der Geschäftsstelle des für Entschädigungsklagen zuständigen Senats des BFH darauf hingewiesen, dass wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs bereits die Klageschrift von einer vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft verfasst sein müsse, da die Klage ansonsten unzulässig sei.

Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass wegen der nicht besonders komplizierten Materie kein Grund für einen Vertretungszwang bestehe. Der BFH habe zudem gem. § 155 S. 2 FGO in den Entschädigungsklagen gem. §§ 198 ff. GVG (eingefügt durch Art. 1 ÜberlVfRSchG v. 24.11.2011) die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug anzuwenden. Da nach der FGO grundsätzlich kein Vertretungszwang in Verfahren der ersten Instanz bestehe, könne kein Vertretungszwang gelten. Dieser verstoße ohnehin gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Der BFH wies die Entschädigungsklage als unzulässig ab.

Die Gründe:
Die Entschädigungsklage wurde nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 2 u. 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Der Vertretungszwang gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer gem. §§ 198 ff. GVG, für die in Bezug auf die finanzgerichtlichen Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO. Diese explizite Anordnung war notwendig geworden, weil der BFH bislang erstinstanzlich nicht zuständig war.

Der Vertretungszwang verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. Es ist anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gewährleistet wird. Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen; zum anderen kommt er aber auch dem Schutz der Rechtssuchenden zugute.

Der Vertretungszwang ist schließlich auch verfassungsgemäß. Er verstößt weder gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die Anrufung des BFH dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Auch wird der Kläger nicht in unzulässiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt, da der Vertretungszwang der Funktionsfähigkeit des BFH sowie dem Schutz des Steuerpflichtigen dient. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn der Vertretungszwang erweist sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks "als nicht sachlich ungerechtfertigt". Letztlich scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus.

Linkhinweis:

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