05.05.2025

VGA: Verrechnungspreisbestimmung bei sogenannten Parallelimporten

Bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) kann eine verhinderte Vermögensmehrung bei der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft (inländischer Vertrieb) zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (Höhe des Verrechnungspreises) nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn die Vertriebsgesellschaft übt ihre Marketingaktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert.

Kurzbesprechung
BFH v. 11.12.2024 - I R 41/21

AStG § 1 Abs 1
KStG § 8 Abs 3 S 2
SGB 5 § 129 Abs 1 S 1 Nr 2


Die Steuerpflichtige, eine GmbH, ist einem international tätigen Pharmakonzern mit ausländischer Konzernmuttergesellschaft zugehörig. Für den Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in Deutschland war eine inländische (Konzern-)Vertriebsgesellschaft (Tochtergesellschaft der Steuerpflichtigen im Rahmen eines körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses) zuständig.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind inländische Apotheken verpflichtet, einen Teil der Waren von Parallelimporteuren im Ausland zu deutlich günstigeren Preisen zu beziehen (sog. Importförderklausel). Die damit verbundenen Vertriebserfolge der Konzernmutter wurden, obgleich sie mittelbar auf die Vertriebsaktivitäten der inländischen Vertriebsgesellschaft zurückzuführen sind, nicht separat vergütet. Daher nahm das FA eine vGA  durch die Kostenersparnis der Muttergesellschaft an und erhöhte das Einkommen der Steuerpflichtigen als Organträgerin.

Das FG gab der Klage statt, es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer vGA nicht vorlägen; das FA habe nicht nachgewiesen, dass einem fremden Dritten, der ausschließlich Originalprodukte des Konzerns im Inland vertreiben würde, im Hinblick auf Parallelimporte eine höhere als der der konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaft tatsächlich zustehenden Nettomarge eingeräumt worden wäre.

Der BFH sieht dies jedoch anders und hob im Revisionsverfahren die Vorentscheidung auf. Er stellte heraus, dass eine Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis bei der ausländischen Konzernmutter und der Ansatz einer vGA nicht ausgeschlossen werden können. Das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass die inländische Vertriebsgesellschaft ihre Marketingaktivitäten bezogen auf eine (nicht intendierte, aber auch nicht auszuschließende) Wirkung auf Parallelimporte unvermeidbar wirtschaftlich im Interesse des Gesamtkonzerns ausübe. Dies sei auch zu vergüten, da gerade die nach der Einschätzung des FG "fremdübliche Vergütung" der Außendienstmitarbeiter der inländischen Vertriebsgesellschaft nach dem inländischen Gesamtumsatz unter Einbeziehung der Umsätze aus den Parallelimporten in die Bemessungsgrundlage der Vergütungen nahelege, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremdüblich wäre.

Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da er die Frage, in welcher Höhe eine Aufwandsersparnis bei der Konzernmutter vorliegt, nicht abschließend entscheiden konnte. Dazu muss nun das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
Verlag Dr. Otto Schmidt