02.11.2015

Vorsteuervergütung: Eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich

Nach § 18 Abs. 9 S. 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen findet nach Art. 171 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 (86/560/EWG, ABl L 326/1986, 40) Anwendung.

FG Köln 25.8.2015, 2 K 975/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft. Sie hatte im April 2009 beim beklagten Finanzamt die Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV i.H.v. 2.850 € für den Zeitraum Juli bis September 2008 beantragt. Der Antrag enthielt im Unterschriftenfeld den Stempel der Klägerin sowie die Unterschrift eines als "Finance Director" tätigen Mitarbeiters M. Dem Antrag war eine Kopie einer vom "Director General" unterzeichneten Bestätigung, wonach M. zur Unterzeichnung ausgehender Korrespondenzen betreffend die Umsatzsteuer bevollmächtigt ist.

Im Februar 2010 wies das Finanzamt darauf hin, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genüge. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Hinweisschreibens einen eigenhändig vom Unternehmer unterschriebenen Antrag im Original sowie zum Nachweis der Unterschriftsberechtigung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister in Kopie einzureichen.

Im Juli 2010 ging ein mit Schreiben des Zustellungsvertreters der Klägerin übersandter, im Vergleich zum Antrag aus April 2009 inhaltsgleicher, nunmehr jedoch von G., "Director General", unterzeichneter Vorsteuervergütungsantrag für den Streitzeitraum beim Finanzamt ein. Diesem Antrag war eine Erklärung der Klägerin, wonach G. "Handlungsbevollmächtigter" der Klägerin und befugt sei, das Unternehmen rechtlich zu binden und zu vertreten, beigefügt. Mit Bescheid aus September 2010 lehnte das Finanzamt die Vorsteuervergütung a. Es war der Ansicht, dass der Antrag nicht eigenhändig vom antragstellenden Unternehmer unterzeichnet worden sei und zudem die angeforderten Unterlagen innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht beigebracht worden seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH unter dem Az.: V B 86/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der Klägerin beantragte Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 2008 geltenden Fassung zu Recht abgelehnt, da die Klägerin innerhalb der Antragsfrist mangels ausreichender Unterschrift keinen rechtswirksamen Vorsteuervergütungsantrag gestellt hatte.

Nach § 18 Abs. 9 S. 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Diese nationalen Vorschriften beruhen für Antragsteller aus dem Gemeinschaftsgebiet für bis Ende 2009 gestellte Vergütungsanträge nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) aufgrund der hierfür maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates vom 6.12.1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979), für ab 2010 gestellte Vergütungsanträge auf der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008).

Zwar gilt die Achte Richtlinie nur für die Erstattung von Vorsteuern an im Gemeinschaftsbiet ansässige Steuerpflichtige. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen - wie hier - findet hingegen nach Art. 171 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 (86/560/EWG, ABl L 326/1986, 40) Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Dreizehnten Richtlinie bestimmten die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung zur Erstattung der Mehrwertsteuer. Die Erstattung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. Dabei können die Mitgliedstaaten gem. Art. 4 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.

Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin im Streitfall die für die Einreichung eines wirksamen Vergütungsantrags maßgebliche Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 S. 3 UStG, die für den streitigen Vergütungszeitraum Juli bis September 2008 am 30.6.2009 abgelaufen war, nicht gewahrt. Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern konnte weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in der Sache Yaesu Europe BV (Urt. v. 3.12.2009, C-433/08) noch aufgrund der Gesetzessystematik des § 18 Abs. 9 UStG oder nach der Dreizehnten Richtlinie abgewichen werden. Zwar hatte der EuGH entschieden, dass das Erfordernis einer "eigenhändigen Unterschrift" gegen Art. 6 i.V.m. Anhang A der Achten Richtlinie verstoße und dass die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreichend sei. Allerdings betrifft der dem EuGH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer. Es ist nicht auf Unternehmer zu erstrecken, die - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet ansässig sind.

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