23.09.2013

Vorsteuervergütung: Zum Nachreichen der Originalrechnung

Aus dem Zusammenhang von § 18 Abs. 9 S. 3 und S. 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind. Für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnung - vor Einreichung des Antrags - muss eine Zweitschrift der Rechnung oder eine Bestätigung des Rechnungsausstellers zu der Rechnungskopie innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.

FG Köln 7.6.2013, 2 K 4248/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport Marketing. Sie beantragte im November 2006 die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. rund 2,8 Mio. € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum Juli bis September 2006. Im Juni 2007 reichte die Klägerin für diesen Zeitraum einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung i.H.v. 271.641 € ein. Mit den Anträgen wurden u.a. eine Rechnungsfotokopie des B. aus  September 2006 und eine Rechnung der A-Produktion GmbH aus April 2006 vorgelegt.

Das Finanzamt fasste die beiden Anträge zu einem Antrag zusammen. Es versagte die Vorsteuervergütung aus der Rechnung des B. mangels Vorlage der Originalrechnung und die Vorsteuervergütung aus der Rechnung der A-Produktion GmbH wegen des unzutreffenden Vergütungszeitraums.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, die Rechnung der A-Produktion GmbH habe dem Beklagten seit November 2006 vorgelegen, also mehr als sieben Monate vor dem Ablauf der Frist für die Vorsteuervergütung 2006. Die Behörde habe dem Antrag entnehmen können, dass es sich um eine Rechnung aus April 2006 gehandelt habe und sich der Antrag damit offensichtlich auch auf den Zeitraum April bis September 2006 bezogen habe. Insoweit sei die Vorsteuer aus dieser Rechnung rechtzeitig und korrekt angemeldet worden, denn das Wahlrecht für den Vergütungszeitraum liege gem. § 60 Abs. 1 S. 1 UStDV beim Unternehmer. Die Rechnung des B. sei hingegen im Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2007 nicht auffindbar gewesen.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Es ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Der Vergütungsbescheid war im Hinblick auf die mangelnde Vergütung der Vorsteuer aus der Rechnung der A-Produktion GmbH rechtswidrig.

Die Vorsteuervergütung scheiterte nicht daran, dass die Rechnung aus April 2006 für den Vergütungszeitraum Juli bis September 2006 geltend gemacht worden war. § 60 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass er es nicht untersagt, Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen des betreffenden Kalenderjahres auch in anderen Vergütungszeiträumen als dem letzten des Kalenderjahres geltend zu machen. Denn § 60 S. 3 UStDV regelt lediglich, welche Möglichkeiten im restlichen Vergütungszeitraum des Kalenderjahres bestehen. Die Regelung beschäftigt sich nicht auch mit den anderen Vergütungszeiträumen. Sie ist insoweit nicht abschließender Natur. Sie sieht auch nicht vor, dass "nur" in dem Antrag für den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen des betreffenden Kalenderjahres aufgenommen werden können. Somit stand dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, dass sie in ihren Vergütungsantrag für den Zeitraum Juli bis September 2006 eine Rechnung aus April 2006 aufgenommen hatte.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergütung der Vorsteuer aus der Rechnung des B. aus September 2006. Denn insoweit hatte die Klägerin innerhalb der Vergütungsfrist weder eine Originalrechnung noch eine Zweitschrift vorgelegt. Aus dem Zusammenhang von § 18 Abs. 9 S. 3 und S. 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind. Einem Steuerpflichtigen, dem die Vorlage der Originalrechnungen unmöglich geworden ist, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu gewähren, auf andere Weise die Vorsteuervergütung zu erlangen. Allerdings erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen nicht.

Für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnung - vor Einreichung des Antrags - muss eine Zweitschrift der Rechnung oder eine Bestätigung des Rechnungsausstellers zu der Rechnungskopie innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 S. 4 UStG einen "adäquaten Ersatz" für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien - wie hier - reichen insoweit nicht aus. Dem stand nicht entgegen, dass der inländische Steuerpflichtige im allgemeinen Besteuerungsverfahren den Nachweis des Besitzes einer Originalrechnung nicht nur durch Vorlage derselben, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln - also auch durch Fotokopien - führen kann. Denn insoweit besteht für den im Drittland ansässigen Antragsteller kein Gleichbehandlungsgebot.

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