Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.6.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/004/159 DOK: COO.7005.100.2.12103929
AStG § 6
Mit Urteil v. 6.9.2023 - I R 35/20 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) hat der BFH entschieden, dass auch dann, wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH Wächtler vom 26. 2.2019 - C-581/17,EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), dies die Festsetzung der Steuer nicht hindert.
Die Finanzverwaltung hat nun umfassen zu den Rechtsfolgen dieser Entscheidung Stellung genommen. Dies betrifft
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AStG § 6
Mit Urteil v. 6.9.2023 - I R 35/20 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) hat der BFH entschieden, dass auch dann, wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH Wächtler vom 26. 2.2019 - C-581/17,EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), dies die Festsetzung der Steuer nicht hindert.
Die Finanzverwaltung hat nun umfassen zu den Rechtsfolgen dieser Entscheidung Stellung genommen. Dies betrifft
- die unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge,
- die Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen,
- die Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen sowie
- rückwirkende Stundungen.
Das BMF-Schreiben v. 13.11.2019 (BStBl. I 2019, 1212) wurde aufgehoben.