10.11.2014

Wer schuldet die in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer?

Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14 c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Jedenfalls dann, wenn der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, ist der Empfänger der Gutschrift Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt.

FG Münster 9.9.2014, 15 K 2469/13 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2007 bis 2011 von verschiedenen Firmen monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften erhalten. Die entsprechenden Provisionen von 1.848 € bis zu 12.740 € im Jahr wurden ihr ausgezahlt. Die Klägerin gab für die Streitjahre keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab.

Nach einer Außenprüfung war die Prüferin der Ansicht, dass die Klägerin die in den Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG schulde. Das Finanzamt erstellte daraufhin erstmals Umsatzsteuerbescheide. Es war der Ansicht, die Klägerin erbringe mit der Partnerschaftsvermittlung eine steuerbare sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Wegen der Umsatzhöhe gelte sie als Kleinunternehmerin, so dass die auf die steuerbaren Umsätze entfallende Umsatzsteuer nicht erhoben werde. Über die erbrachten Leistungen sei aber gem. § 14 Abs. 2 UStG im Wege von Gutschriften abgerechnet worden. Diese Gutschriften würden als Rechnungen gelten, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolge.

Die Klägerin hielt dagegen, eine Ausstellung von berichtigten Rechnungen sei nicht erforderlich, da keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gutschriften vorlägen, da die vorliegenden Gutschriften nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmers ausweisen würden. Zudem entfalle das Recht auf den Vorsteuerabzug, wenn der leistende Unternehmer nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sei, weil er Kleinunternehmer sei. Der Vorsteuerabzug sei grundsätzlich nur in der Höhe zulässig, in der der leistende Unternehmer tatsächlich eine Steuer für den ausgeführten Umsatz schulde.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag gem. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG. Die Vorschrift beruht" auf Art. 203 MwStSystRL. Danach schuldet "jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist", diese Steuer.

Ausgehend hiervon war das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Umsatzsteuer aus den streitigen Gutschriften nach § 14 c Abs. 2 UStG schuldet, denn ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Es reicht vielmehr aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Diese Angaben waren in den streitigen Gutschriften enthalten.

Die Klägerin war auch Steuerschuldnerin der USt. Zur Steuerschuldnerschaft bei zu Unrecht in Gutschriften ausgewiesener USt werden in der (Kommentar-)Literatur zwar unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Senat ist diesbezüglich jedoch der Auffassung, dass dann, wenn - wie hier - der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, der Empfänger der Gutschrift - mithin die Klägerin - Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt ist. Denn durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hatte die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt und hat sie sich damit zu Eigen gemacht. Damit war sie als Ausstellerin der Rechnung anzusehen und Steuerschuldnerin nach § 13 a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 c Abs. 2 UStG.

Dies entspricht auch dem Normzweck, denn unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leistungsempfängerin hatte die Klägerin durch Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften abstrakt die Möglichkeit geschaffen, dass diese zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht werden und hat damit das Steueraufkommen gefährdet.

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