20.11.2015

Wie wird der geldwerte Vorteil aus einer PKW-Überlassung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung ermittelt?

Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung demgemäß erfassen muss.

BFH 3.9.2015, VI R 27/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte einen PKW geleast und überließ ihn ihrem Geschäftsführer, der am Stammkapital der Klägerin mit 9,9 % beteiligt war, auch zur privaten Nutzung. Die Klägerin ermittelte im Streitjahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der PKW-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode; dabei verteilte sie die von ihr im Jahr 2005 erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 € auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags, und setzte im Streitjahr anteilig für acht Monate Kosten von 3.333 € an. Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten von 25.401 € ergab sich ein Kilometersatz von 1,08 € und ein sonstiger Bezug von 4.112 €.

Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass bei einem Leasingfahrzeug die monatlichen Leasingraten an Stelle der Abschreibung stünden, aber die einmalige Leasingzahlung insgesamt den im Streitjahr anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen sei. Infolgedessen ermittelte die Behörde einen Kilometersatz von 1,57 €, setzte die Privatfahrten mit rund 5.978 € an und gelangte zu einem nachzuversteuernden Betrag von 1.865 €. In Höhe der darauf entfallenden Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlags nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid gem. § 42d EStG in Anspruch.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die Leasingsonderzahlung nur zeitanteilig bei den gesamten Kfz-Aufwendungen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG kann der Wert nach den S. 2 u. 3, nämlich der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten, statt mit der 1 %-Regelung auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt werden, wenn die durch das Kfz "insgesamt entstehenden Aufwendungen" durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Fahrtenbuchmethode, zuletzt BFH-Urt. v. 18.12.2014 (Az.: VI R 75/13).

Zu diesen insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete; das entsprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Streitjahr wie auch noch gegenwärtig. Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.

Seit jeher werden gemäß § 7 Abs. 1 EStG die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs in der Weise berücksichtigt, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg aufgeteilt werden, statt dass sie im Jahr der Rechnungsstellung oder Bezahlung in einem Betrag in die Gesamtkosten eingehen. Nichts anderes hat für die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen zu gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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