10.11.2015

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen

Nach BFH-Rechtsprechung entstehen Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Dabei muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

FG Düsseldorf 23.4.2015, 14 K 3399/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2001 Mieter einer Wohnung, die - ohne dass der Kläger hiervon wusste - baurechtlich illegal vermietet wurde, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war. Ende Oktober 2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem AG durch. Mit Ordnungsverfügung aus Juni 2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtliche Illegalität die Nutzung der Wohnung durch die Stadt untersagt worden. Im Mai 2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter aus. Es folgte eine Klage auf Entschädigungszahlungen i.H.v. 5.751 €, da der Kläger nach Ergehen der Nutzungsuntersagung keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund der baurechtlichen Illegalität der Wohnung geltend.

Das AG gab der Klage im vollen Umfang statt. Das LG reduzierte auf Berufung des Klägers den Betrag auf 1.888 €. Das Gericht erkannte, dass den ehemaligen Vermietern ein Zahlungsanspruch nur bis Februar 2007 zustehe, da der Kläger nach der zulässigen und erfolgreichen Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung Wertersatz gem. §§ 812, 987 ff. BGB in Höhe der ortsüblichen Miete zu leisten gehabt habe. Außerdem stehe dem Kläger dem Grunde nach ein aufrechenbarer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 280 Abs. 1 BGB infolge der Anfechtung des Mietvertrages zu. Die Revision blieb erfolglos.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger Kosten der Zivilprozesse i.H.v. 15.337 € sowie Zinszahlungen i.H.v. 255 € zur Finanzierung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da das BGH-Urteil 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) zur steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Verwaltungsanweisung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
As Finanzamt hatte die Zivilprozesskosten i.H.v. 9.622 € zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG anerkannt.

Die Kosten waren dem Kläger zwangsläufig entstanden. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Nach BFH-Rechtsprechung entstehen Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Dabei muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urt. v. 12.5.2011, Az.: VI R 42/10).

Somit waren die vom Kläger nach Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens noch geltend gemachten und im Streitjahr gezahlten Zivilprozesskosten i.H.v. 9.622 € aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats dahingehend verständigt, dass die Rechtsverteidigung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war. Das Ergebnis dieser Verständigung entsprach auch der durch den Senat vorgenommenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung des Klägers in den beiden Prozessen. An der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten bestanden im Streitfall keine Zweifel.

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