05.12.2016

Zu den Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bei "intransparenten" Auslandsfonds

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds befasst. Hintergrund des Rechtsstreits war die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung des § 6 InvStG, die eine pauschale Ermittlung der Erträge vorsieht.

FG Düsseldorf 3.11.2016, 16 K 3383/10 F
Der Sachverhalt:
Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach § 6 InvStG vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.

Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied (EuGH 9.10.2014, C-326/12), dass die Regelung des InvStG europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei "intransparenten" Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Es fehlt an den im BMF-Schreiben vom 23.5.2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So liegen insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügen nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen.

Die Berechnung der Kläger ist zwar nachvollziehbar und erscheint als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der BFH hat die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen Rahmen zugelassen. Dieser wurde hier nicht eingehalten. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, sind nicht erforderlich.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 1.12.2016
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