26.09.2012

Zu den Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer tätig wird, ist auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Sie kann nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

BFH 13.6.2012, VI R 47/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 machte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend.

Aufgrund von Kontrollmaterial stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber in den Streitjahren Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, steuerfrei ersetzt hatte. Infolgedessen erhöhte das Finanzamt die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Werbungskosten wurden jeweils pauschal mit 920 € berücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zu der Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen und muss dies ist im zweiten Rechtsgang nachholen.

Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG. Danach sind u.a. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Nach Rechtsprechung des Senats ist eine regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (u.a. BFH-Urteil v. 9.2.2012, Az.: VI R 22/10). Das FG hatte diese Rechtsprechung noch nicht beachtet und war von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Infolgedessen war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück zu verweisen.

Der Senat weist darauf hin, dass die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung verfügt. Kommt das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Hs. 1 EStG steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 Hs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.

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