15.02.2013

Zu den Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs

Die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG greift nach Ansicht des FG Köln auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt bzw. mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist.

FG Köln 16.1.2013, 10 K 3871/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417 € bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellten. Der Betrag betraf vielmehr den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern war.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 wurden die Vorsorgeaufwendungen vom Finanzamt nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG um 16 % von 5.417 € = 866 € gekürzt, da es sich um Leistungen i.S.v. § 3 Nr. 62 EStG gehandelt habe. Der Kläger war hingegen der Ansicht, der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen. Schließlich seien die neben den Versorgungsbezügen bescheinigten Bezüge nicht für ein aktives Arbeitsverhältnis in einem späteren Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr fehle es im Streitjahr an der Ausübung einer Berufstätigkeit, so dass keine Arbeitgeberanteile für die Zukunftssicherung erbracht wurden.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Vorwegabzug war zu Recht um 16 % des geldwerten Vorteils gekürzt worden.

Nach Auffassung des Senats greift die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt. Schließlich verdeutlicht die Gesetzesentwicklung, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Kürzungsregelung pauschal vor allem davon abhängig machen wollte, ob der Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bezogen hat und ob ihm im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses besondere Vorteile in Gestalt arbeitgeberfinanzierter Ansprüche auf Altersversorgung oder auf Zukunftssicherung zugute gekommen sind, die einen Ausschluss von der mit einem ungekürzten Vorwegabzug verbundenen Begünstigung rechtfertigen.

Es sollte entgegen der früher geltenden Rechtslage nicht maßgebend sein, ob auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind. Es entspricht vielmehr der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist.

Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugsschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn Arbeitslohn für die aktive Beschäftigungszeit nachgezahlt wird, sondern auch dann, wenn es sich um Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt.

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