27.06.2011

Zu den Werbungskosten bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters

Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner Einlage abgebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

FG Düsseldorf 28.1.2011, 7 K 1025/10 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1992 stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co KG mit einer Einlage von zunächst 100.000 DM. Die stille Gesellschaft hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Jahr 1994 wurde die Einlage um 100.000 DM erhöht. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nahm der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten teil. Nach § 15 Abs. 1 hatte er bei Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

Im Jahr 2001 wurde die Beteiligung gekündigt und die stille Gesellschaft beendet. Die geleistete Einlage i.H.v. 200.000 DM war bereits 1997 durch Verluste aufgezehrt und in diesem Jahr steuerlich berücksichtigt worden. Im Jahre 1998 wurde auf dem Darlehenskonto ein Betrag i.H.v. 980.474 DM gebucht. Der negative Saldo von 255.798 wurde nach der Beendigung der stillen Gesellschaft zu Lasten des verbliebenen Kommanditisten fortgeführt. Ein Ausgleich hierfür erfolgte nicht.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger negative Einnahmen aus der stillen Beteiligung geltend. Das Finanzamt vertrat letztlich die Ansicht, bei einem endgültigen Einlageverlust und der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses einer stillen Gesellschaft könnten keine steuerlich relevanten Einkünfte mehr erzielt werden. Der Verlust sei ein in die Privatsphäre des stillen Gesellschafters fallender Substanzverlust. Dem entgegnete der Kläger, dass auf Grund gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen bestehende Verluste aus der Beteiligung zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen würden.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hatte keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus seiner stillen Beteiligung.

Der dem Kläger zugewiesene Verlustanteil führte nicht zu Werbungskosten. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sinngemäß auf die aus einer typisch stillen Beteiligung fließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwenden ist, darf der einem Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust einer Gesellschaft nicht mit anderen Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner Einlage abgebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Gemessen hieran war der Verlustanteil des Klägers nicht zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftvertrages nahm der Kläger nur bis zur Höhe seiner Einlage an den Verlusten der Gesellschaft teil. Eine Vereinbarung darüber, dass der Kläger sich über diese Einlage hinaus an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt, lag nicht vor. Eine gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste war zu Recht unterblieben. Diese erfolgt nur zur Verrechnung der Verluste mit nachfolgenden Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle. Da die Beteiligung des Klägers an der stillen Gesellschaft im Jahr 2001 beendet worden war, schieden spätere Gewinne aus dieser Beteiligung aus, so dass eine Feststellung nicht mehr erforderlich war.

Dem Kläger war auch kein berücksichtigungsfähiger Verlust in Höhe des Wegfalls seines Darlehenskontos entstanden. Denn es fehlte insoweit an einem steuerlichen Tatbestand, der den Verlust des Darlehenskontos einkommensteuerrechtlich relevant werden ließ. Es handelte sich insoweit nicht um Werbungskosten bei der stillen Beteiligung nach § 9 EStG. Verluste einer Vermögenseinlage, die ihren Rechtsgrund nicht in einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur anteiligen Übernahme des Verlustes haben, sind einkommensteuerrechtlich unerheblich, wenn die typisch stille Beteiligung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört.

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