19.10.2018

Zuführungen auf einem Zeitwertkonto eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers sind verdeckte Gewinnausschüttungen

Die dem Zeitwertkonto eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zugeführten Beträge sind verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Es handelt sich daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über Wertguthabenansammlung auf Zeitwertkonten nicht dem entsprechen, was ein gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.

FG Münster 5.9.2018, 7 K 3531/16 L
Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war im Streitzeitraum Herr K.C.. Nach dem Geschäftsführervertrag erhält er ein monatliches Gehalt und eine Gewinnbeteiligung. 2006 vereinbarten die Klägerin und ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos anzusammeln. Verwendungszweck dieses Zeitwertkontos sollt es sein, frühzeitig in den Ruhestand gehen zu können, ein Sabbatjahr nehmen zu können oder das gesamte Guthaben für die Altersvorsorge verwenden zu können. Der Aufbau des Wertguthabens konnte nach der Vereinbarung seitens des Geschäftsführers durch Verzicht auf Auszahlung von Teilen des laufenden Gehalts, Bonuszahlungen und eventuell anfallender Urlaubsabgeltung erfolgen. Von Februar 2009 bis Dezember 2010 führte die Klägerin dem Zeitwertkonto wie vereinbart Beträge zu.

Das beklagte Finanzamt führte bei der Klägerin für diesen Zeitraum eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, bei der der Prüfer feststellte, dass für die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Die Vereinbarung eines Zeitwertkontos für als Geschäftsführer beschäftigte beherrschende Gesellschafter sei mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar. Die zugeführten Beträge seien nachzuversteuern. Die Klägerin war mit der Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden.

Im Folgenden erließ die Beklagte einen dementsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Haftungsbescheids beantragte, hatte vor dem FG Erfolg.

Die Gründe:

Die Klägerin hat für die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld. Demzufolge wird Lohnsteuer allein bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben. Bei den dem Zeitwertkonto zugeführten Beträgen handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um verdeckte Gewinnausschüttungen und daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil gem. § 11 Abs. 1 EStG zufließt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über Wertguthabenansammlung auf Zeitwertkonten nicht dem entsprechen, was ein gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Denn eine solche Regelung lässt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren. Er besitzt für die GmbH eine Allzuständigkeit und damit eine Gesamtverantwortung. Mit einer solchen Vereinbarung erfolgt eine mit der Organstellung unvereinbare Abgeltung von Überstunden.

Zudem hat die Klägerin keine Einflussmöglichkeit darauf, für welchen Zweck der Gesellschafter-Geschäftsführer das angesammelte Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto verwendet. Ob er sich aber z.B. für den frühzeitigen Ruhestand entscheidet oder bis zum Ende seiner persönlichen Lebensarbeitszeit für die Klägerin tätig ist, ist eine für die Klägerin wichtige Entscheidung. Darüber hinaus liegen keine eindeutigen Vereinbarungen zur Höhe der Entgeltumwandlung vor. Es fehlt auch an Reglungen zur Höhe einer möglichen Freistellungsvergütung. Schließlich enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Organhaftung während einer möglichen Freistellung. Die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren und Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

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