20.04.2012

Zum laufenden Anmeldungszeitraum i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG

Nach jüngster BFH-Rechtsprechung ist ein "laufender Anmeldungszeitraum" i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete.

FG Köln 22.3.2012, 11 K 3180/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das in den Streitjahren 2000 bis 2003 u.a. Sportinvaliditätsversicherungen angeboten hatte. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung führte laut Anordnung vom 10.12.2004 eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 durch. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 13.6.2006 hatte die Klägerin in diesem Zeitraum Versicherungsentgelte aus Sportinvaliditätsversicherungen vereinnahmt, die sie unter Verweis auf § 4 Nr. 5 VersStG nicht der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Die Steuerbehörde war allerdings der Ansicht, dass eine solche Versicherung als Vermögensschadenversicherung zu werten und deshalb nicht unter § 4 Nr. 5 VersStG falle. Mit Bescheid vom 22.6.2006 setzte sie infolgedessen Versicherungsteuer i.H.v. rund 108.127 € fest.

Die Klägerin beharrte auf ihren Standpunkt, dass Sportinvaliditätsversicherungen, durch die Ansprüche auf Kapitalleistung im Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet würden, ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen seien. Letztlich sei der Versicherungsteuerbescheid vom 22.6.2006 aber deshalb rechtswidrig, weil er gegen § 10 Abs. 4 VersStG verstoße. Danach sei Versicherungsteuer, die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichten sei, zusammen mit derjenigen Versicherungsteuer festzusetzen, die für den laufenden Anmeldungszeitraum anzumelden sei.

Das FG gab der Klage statt. Da eine BFH-Entscheidung zu der streitgegenständlichen Fallkonstellation - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt und ein Interesse der Allgemeinheit daran besteht, wurde allerdings die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die Festsetzung von Versicherungsteuer für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 war rechtswidrig.

Nach dem jüngst ergangenen BFH-Urteil v. 13.12.2011 (Az.: II R 26/10) ist ein "laufender Anmeldungszeitraum" i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung. Entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen (Urt. v. 18.7.2011, Az.: 3 K 360/09) ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete. Sie legt keinen bestimmten Anmeldungszeitraum fest; es muss sich lediglich um einen laufenden Anmeldungszeitraum handeln.

Unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung entsprach der ausgewählte Besteuerungszeitraum nicht der gesetzlichen Vorgabe. Die versicherungsteuerliche Außenprüfung wurde im Juni 2006 beendet, der Prüfungsbericht datierte auf den 13.6.2006. Die Umsetzung des Prüfungsergebnisses erfolgte indes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003. Die geänderten Anmeldungszeiträume lagen damit komplett vor Abschluss der Außenprüfung, weshalb der Versicherungsteuerbescheid den dargestellten Anforderungen von § 10 Abs. 4 VersStG nicht genügte und daher rechtswidrig war.

Außerdem bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids aufgrund des Umfangs des Besteuerungszeitraums über vier Kalenderjahre. Zulässige Anmeldungszeiträume nach § 8 Abs. 2 VersStG sind nämlich, abhängig von der Höhe der Versicherungsteuer für das vorherige Kalenderjahr, der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Mangels einer Jahressteuerfestsetzung sind dies auch die endgültig relevanten Besteuerungszeiträume. Mit § 157 Abs. 1 S. 2 AO kann es zwar im Einklang stehen, dass mehrere Steuerfälle (d.h. gleiche Steuerart für mehrere Besteuerungszeiträume) in einem Steuerbescheid zusammengefasst werden. Allerdings ist bei periodischen Steuern regelmäßig eine jeweils getrennte Festsetzung der Steuerfälle erforderlich. Eine solche Aufgliederung wurde hier allerdings nicht durchgeführt und ließ sich auch nicht durch Heranziehung des BP-Berichts herleiten.

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