14.06.2016

Zum Schadensersatz wegen vorgeschobener Eigenbedarfskündigung

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Fall eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Dass die Kläger Tatsachenbehauptungen teilweise erst im Berufungsverfahren vorgebracht haben, ist unschädlich.

BGH 10.5.2016, VIII ZR 214/15
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses des Beklagten. Sie nahmen den Vermieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch. Der Beklagte hatte im November 2015 das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen gekündigt. Im nachfolgenden Gerichtsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Klägern eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch früher auszuziehen. Hiervon machten die Kläger zum 31.7.2012 Gebrauch.

Seitdem stritten Parteien darüber, ob und gegebenenfalls wie lange der Neffe des Beklagten in das Haus eingezogen war. Im April 2013 veräußerte der Beklagte das Anwesen an einen Dritten, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. AG und LG wiesen die von den Klägern erhobene Klage auf Schadensersatz i.H.v. 62.414 € ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hob der BGH den Beschluss des LG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichtes zurück.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob zum Zeitpunkt der Kündigung und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich Eigenbedarf bestanden hatte, entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG außer Acht gelassen hat.

Die Kläger hatten nämlich schon in erster Instanz geltend gemacht, dem Beklagten sei offensichtlich nur daran gelegen gewesen, das Objekt zur Erzielung eines höheren Kaufpreises zu entmieten. Weiter hatten sie vorgetragen, das Mietobjekt sei ihnen schon im Jahr 2008 zum Kauf angeboten worden. Dieses Vorbringen haben die Kläger im Berufungsverfahren konkretisiert und ergänzt. So haben sie vorgetragen, der Beklagte habe bereits im April 2008 Besichtigungen mit Kaufinteressenten durchgeführt und einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragt.

Das LG hat sich jedoch allein mit dem nach dem Auszug der Kläger erfolgten Verkauf des Anwesens befasst, hieraus aber in Anbetracht der Aussage des als Zeugen vernommenen Neffen des Beklagten nicht den Rückschluss gezogen, dass eine gewinnorientierte Verkaufsabsicht des Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenbedarfskündigung bestanden habe.

Damit hat das Berufungsgericht zentrales Vorbringen, nämlich von den Klägern für bedeutsam erachtete Indizien für eine nach ihrer Darstellung durchgehend bestandene Absicht des Beklagten, das Anwesen gewinnbringend zu veräußern, gehörswidrig übergangen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann nämlich auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Fall eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Dass die Kläger die vom Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss nicht berücksichtigten Tatsachenbehauptungen teilweise erst im Berufungsverfahren vorgebracht hatten, war unschädlich.

Linkhinweise:

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