16.10.2013

Zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

Der Vorsteuerabzug von Profifußballvereinen aus ihnen von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der jeweilige Verein - und nicht etwa der betreffende Spieler - Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen war. Für mögliche mündliche Verträge bedarf es besonderer Umstände, die zum Ausdruck bringen, dass der Verein sich nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt, sondern selbst Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragt hat.

BFH 28.8.2013, XI R 4/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein aus der Fußball-Bundesliga. Zu seiner Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufsfußballspielern besteht. In den Streitjahren 2000 und 2001 waren mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des Klägers gewechselt oder sie verlängerten, soweit sie beim Kläger bereits unter Vertrag standen, ihre Arbeitsverträge.

Bei den entsprechenden Verhandlungen wurden die Berufsfußballspieler von Spielervermittlern beraten, die bis auf zwei Ausnahmen über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA verfügten. Der Kläger und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, eine schriftliche "Zahlungsvereinbarung", wonach "für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer" bzw. bei der "Vertragsverlängerung" ein bestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war. Die Spielervermittler erteilten dem Kläger entsprechende Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte.

Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, weil zwischen dem Kläger und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Spielervermittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht.

Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG in der in den Streitjahren 2000 und 2001 geltenden Fassung die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG trugen allerdings nicht seine Würdigung, dass der Kläger Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen war.

Das FG hatte (nur) den Kläger als Empfänger der Leistungen der Spielervermittler betrachtet und stützte dies darauf, dass dieser im Rahmen der mündlich geschlossenen Vermittlungsmaklerverträge i.S.d. § 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB mit den Spielervermittlern zumindest schlüssig vereinbart habe, dass die Vermittlungsleistungen entgeltlich erfolgen sollten, wobei die jeweilige Provisionshöhe anschließend schriftlich konkretisiert worden sei. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass der Kläger Maklerdienstleistungen gewünscht hatte, um einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden. Es ist auch möglich, dass diese Maklerverträge zunächst mündliche zustande gekommen waren. Hierzu bedurfte es aber besonderer Umstände, die zum Ausdruck bringen konnten, dass sich der Kläger nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkte - worin noch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags erkennbar wäre -, sondern selbst Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragte.

Insofern hatte das FG allerdings keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft, ob und in welchen der betreffenden Transfers bzw. Vertragsverlängerungen diese für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände gegeben waren. Es war insbesondere nicht ersichtlich, in wie vielen Fällen Managementverträge bestanden. Außerdem hatte das FG nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits deswegen gehalten gewesen sein konnte, einen Spielervermittler zu kontaktieren, weil sich der Spieler, mit dem über einen Transfer bzw. eine Vertragsverlängerung verhandelt werden sollte, von diesem vertreten lassen wollte. Letztlich gab es auch gewichtige - vom FG nicht hinreichend gewürdigte - Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler - zumindest auch - Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hatten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 70 vom 16.10.2013
Zurück