03.01.2013

Zum Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009

Aus der von vornherein beschränkten zeitlichen Geltung des Art. 3 ErbStRG und der Gesetzesbegründung ergibt sich klar, dass die Ausübung des Antragsrechts nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG nur für den Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des ErbStRG bis zum Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG ermöglicht werden sollte. Infolgedessen konnte das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30.6.2009 ausgeübt werden.

BFH 21.11.2012, II B 78/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleinerbe seines im Dezember 2007 verstorbenen Vaters. Aufgrund der im Oktober 2008 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 10.3.2009 auf 160.151 € fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Steuerberatungs- und Erbscheinkosten nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.

Im Rahmen des Klageverfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.3.2010 nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG vom 24.12.2008 die Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung (ErbStG 2009). Diesem Antrag entsprach die Finanzbehörde allerdings wegen der verspäteten Antragstellung nicht.

Das FG wies die Klage hinsichtlich des nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG gestellten Antrags ab. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das in Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG begründete Wahlrecht konnte nur bis einschließlich 30.6.2009 ausgeübt werden. Dies ergab sich aus dem Inhalt und dem Zweck der Regelung sowie der Gesetzesbegründung.

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG kann ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des ErbStG 2009, mit Ausnahme des § 16 ErbStG 2009, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist. Wurde die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, vor dem 1.1.2009 festgesetzt, kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung entsprechend geändert werden.

Zwar ist für das in Art. 3 Abs. 2 ErbStRG eingeräumte Antragsrecht, das Steuerfestsetzungen "vor" dem 1.1.2009 betrifft, die Antragsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des ErbStRG ausdrücklich in der Vorschrift aufgenommen, während für das Antragsrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG eine entsprechende Bestimmung fehlt. Dennoch ergibt sich aus der von vornherein beschränkten zeitlichen Geltung des Art. 3 ErbStRG und der Gesetzesbegründung klar, dass auch die Ausübung des Antragsrechts nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG nur für den Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des ErbStRG bis zum Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG ermöglicht werden sollte.

Aus der Begründung zum Entwurf des ErbStRG ist zu entnehmen, dass das Wahlrecht gem. Art. 3 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingefügt wurde, um eine in Einzelfällen möglicherweise eintretende verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung auszuschließen. Auch in der Literatur wird weitaus überwiegend die Auffassung vertreten, dass das einschlägige Antragsrecht nur bis einschließlich 30.6.2009 ausgeübt werden kann. Außerdem hat die Finanzverwaltung bereits in gleich lautenden Erlassen vom 23.2.2009 darauf hingewiesen, dass bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 der Antrag nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis zum 30.6.2009 gestellt werden kann. Die Antragstellung war hier schon vor Abgabe der Erklärung oder mit der Abgabe der Erklärung möglich.

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