19.07.2013

Zum Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als die Versorgungsbezüge erzielen, können Werbungskostenabzüge auch nicht mit Blick auf das fortbestehende Pfarrerdienstverhältnis geltend machen. Sie stehen im Ergebnis einem emeritierten Professor gleich, für dessen Aufwendungen der BFH einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen abgelehnt hat.

FG Hamburg 13.2.2013, 5 K 50/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist evangelischer Pastor. Er wurde im Jahr 2006 in den Ruhestand versetzt. In der Urkunde hieß es, dass er mit Beginn des Ruhestandes unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit der Pflicht zur Dienstleistung enthoben sei. Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung würden durch die Zurruhesetzung allerdings nicht berührt. Im Streitjahr 2008 bezog der Kläger als Pastor im Ruhestand Versorgungsbezüge.

Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger im Rahmen der erklärten Versorgungsbezüge/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten i.H.v. 4.871 € geltend, u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (2.099 €), Reisekosten (836 €), im Übrigen Kosten für Bücher, Büromaterial und Geschenke. Das Finanzamt berücksichtigte zwar neben einem Versorgungsfreibetrag i.H.v. 3.744 € den Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungbezüge i.H.v. 102 €, erkannte aber weitergehende Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass ein Werbungskostenabzug für einen pensionierten Pastor nicht in Betracht komme.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den begehrten Werbungskostenabzug zu Recht versagt.

Es fehlte an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang. Die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers waren nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst. Bei dem Einkommen im Streitjahr handelte es sich um Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, um Versorgungsbezüge i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a EStG aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die beamtenrechtlichen Vorschriften gleichstehen. Sie stellen keine Gegenleistung für Tätigkeiten nach dem Eintritt in den Ruhestand dar, sondern nachträgliches Entgelt für die vor dem Ruhestand geleistete Arbeit, und begründen keinen Veranlassungszusammenhang mit den hier in Rede stehenden Aufwendungen. Dies steht auch im Einklang auch mit der Rechtsstellung der "Pastoren" in der Vereinigten-Lutherischen Kirche Deutschlands, die in dem Kirchengesetz bzw. Pfarrergesetz (PfG) vom 19.10.1995 in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 15.11.2007 geregelt ist.

Der Kläger übt seine weiteren Tätigkeiten freiwillig in dem Sinne aus, dass er seine Versorgungsbezüge auch ohne die Tätigkeiten erhält. Der Hinweis auf die Lehrverpflichtung bzw. Amtspflicht in § 109 Abs. 1 S. 2 PfG steht dem nicht entgegen. Der Kläger steht damit im Ergebnis einem emeritierten Professor gleich, für dessen Aufwendungen der BFH einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen abgelehnt hat (Urt. v. 5.11.1993, Az.: VI R 24/93). Der Umstand, dass tatsächlich erbrachte Leistungen des emeritierten Professors mit den Bezügen als abgegolten betrachtet werden, die er auch ohne die Leistung erhalten hätte, rechtfertige nicht die Beurteilung, dass diese Bezüge die Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Leistung sind.

Der dagegen häufig angeführte Vergleich zu dem Werbungskostenabzug eines Beamten auf Lebenszeit im höchsten Amt seiner Laufbahn trägt ebenso wenig wie der - im Grundsatz zutreffende - Hinweis darauf, dass eine Verpflichtung zur Vornahme des Aufwands oder zu der unmittelbar den Aufwand verursachenden Handlung nicht Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist und sich der Aufwand nicht auf die Höhe der Einkünfte auswirken muss. Entscheidend ist vielmehr, dass die den Anlass für die Aufwendungen bietende fortgesetzte Forschungs- oder Lehrtätigkeit bzw. seelsorgerische Tätigkeit in der Zeit des Ruhestands keine Einkunftsquelle mehr darstellt, da die Bezüge ohne Rücksicht auf die fortgesetzte Tätigkeit, d.h. auch ohne die fortgesetzte Tätigkeit geleistet werden. Es fehlt der für den Werbungskostenabzug maßgebliche wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer der Einkünfteerzielung dienenden Tätigkeit, die eine Einkunftsquelle darstellt.

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