12.06.2013

Zum Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

Aufwendungen für Familienheimfahrten von Arbeitnehmern mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung von Dienstwagen im Ergebnis die Aufwendungen der Arbeitnehmer für deren Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.

BFH 28.2.2013, VI R 33/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnte in den Streitjahren 2007 und 2008 mit seiner Familie in C. Er war im davon rund 380 km entfernt gelegenen A. nichtselbständig tätig und hatte im 13 km entfernten B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. Der Kläger nutzte einen von seinem Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert.

Mit den Einkommensteuererklärungen der beiden Streitjahre machte der Kläger jeweils 45 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung i.H.v. 5.225 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese wöchentlichen Familienheimfahrten allerdings nicht als Werbungskosten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG und § 8 Abs. 2 S. 5  2. Hs. EStG stehen in einem korrespondierenden Verhältnis zueinander, indem § 8 Abs. 2 S. 5  2. Hs. EStG keinen Vorteil in Höhe von 0,002 % des Listenpreises für solche Familienheimfahrten ansetzt, für die ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG in Betracht kommt. Grund dafür ist, dass im Unterschied zur nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auch bei Familienheimfahrten grundsätzlich anwendbaren Entfernungspauschale im Sonderfall der Dienstwagenüberlassung der Werbungskostenabzug für solche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einen tatsächlichen Aufwand voraussetzt. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem Dienstwagen durchführt, entsteht ihm tatsächlich kein eigener Aufwand, deshalb ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug jedenfalls nicht geboten.

Diese Rechtsgrundsätze eines korrespondierenden Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 2 EStG einerseits und des Werbungskostenabzuges nach § 9 EStG andererseits hat der wurden auch schon im Rahmen der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (0,03 %-Zuschlagsregelung) angewandt. Der 0,03 %-Zuschlagsregelung ist nur die Funktion eines Korrekturpostens zu einem überschießenden Werbungskostenabzug beizumessen. Sie ist nur insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

So wie die 0,03 %-Zuschlagsregelung lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezweckt und insoweit den Ansatz von Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG begrenzt, begrenzt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nutzt und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden waren. Auch der Gesetzgeber ging von einem solchen Korrespondenzverhältnis aus, wenn bei Überschusseinkünften für Familienheimfahrten mit einem dafür überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeug weder ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG noch ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG angesetzt werden sollte.

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