27.05.2014

Zur Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten

Das FG Köln hat sich mit der Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten befasst. Hintergrund des Verfahrens war die Übertragung vom Grundbesitz durch die Eltern auf den Sohn, der sich demgegenüber zu regelmäßigen Zahlungen an seine Eltern verpflichtete.

FG Köln 17.10.2013, 1 K 2457/11
Der Sachverhalt:
Im Dezember 1998 übertrugen die Eltern des Klägers diesem den Grundbesitz C-Straße in B. Auf einem der Grundstücke befindet sich ein Wohnhaus, auf einem weiteren das Gebäude, in dem der Kläger eine Kfz-Werkstatt betreibt. Die Eltern des Klägers waren zum Zeitpunkt der Übertragung 71 und 72 Jahre alt.

Laut Übertragungsvertrag war bzw. ist der Kläger seinen Eltern gegenüber zu folgenden Gegenleistungen verpflichtet:

  • 1. Einräumung lebenslangen Wohnrechts an der Erdgeschosswohnung D-Straße 1
  • 2. Einräumung eines auf fünf Jahre befristeten Nießbrauchrechts an dem Grundbesitz D-Straße 3 zu Gunsten beider Elternteile. Das Nießbrauchrecht beschränkt sich auf eine Teilfläche von ca. 4000 qm und auf das Betriebsgebäude des Kfz-Betriebes. Es begann am 1.1.1999 und endete zum 31.12.2003. Für die Dauer des Nießbrauchsrechts hatte der Kläger seinen Eltern eine Miete von mtl. 10.000 DM zu zahlen.
  • 3. Mit Ablauf des Nießbrauchsrechts und beginnend am 1.1.2004 verpflichtete sich der Kläger an seine Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB auf die Lebenszeit des Längstlebenden, längstens jedoch für zehn Jahre, einen Betrag von mtl. 2.000 DM zu zahlen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass es sich bei den ab 1.1.2004 geleisteten Zahlungen i.H.v. 2.000 DM (1.023 €) nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit nicht um eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG handele, sondern um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung und damit um Kaufpreisraten für den übertragenen Grundbesitz. Es setzte die Einkommensteuer 2008 dementsprechend auf 21.400 € fest, wobei er die streitbefangenen Zahlungen nicht zum Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuließ.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Zahlungen zu Recht nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sind als Sonderausgaben abziehbar, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten oder dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden solche auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten oder dauernde Lasten in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten) stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugeordnet.

Die Berücksichtigung solchermaßen vereinbarter Versorgungsleistungen als Sonderausgaben setzt daher grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Hingegen sind auf eine bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Zahlungen zwar auf Dauer der Lebenszeit der Bezugsperson, allerdings - wie im Streitfall - nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind (sog. abgekürzte Leibrente) und zwar auch dann, wenn die Ratenzahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollen und das Entgelt nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden ist.

Leistungen, die nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, sind ausnahmsweise dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll, so etwa, wenn die Zahlungen bis zum erstmaligen Bezug einer Sozialversicherungsrente oder bis zu einer Wiederverheiratung zu leisten sind, da auch in einem solchen Fall die lebenslängliche Versorgung des Übergebenden gesichert ist. Grundsätzlich unerheblich ist es insoweit, in welchem Verhältnis die Höchstlaufzeit zur voraussichtlichen Lebenserwartung der Bezugsberechtigten besteht.

Danach sind die streitigen Zahlungen vorliegend nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen, da vorliegend im Gegenzug zur Übertragung der Grundstücke zeitlich befristete Zahlungen vereinbart wurden. Die streitigen Zahlungen sollten zwar auf Lebenszeit des Längstlebenden geleistet werden, wurden allerdings - unter Einbeziehung des Nießbrauchs für die ersten fünf Jahre - auf insgesamt 15 Jahre begrenzt. Anhaltspunkte, dass die Zahlungen nur eine Versorgungslücke schließen sollten, sind nicht ersichtlich. Dass diese Höchstlaufzeit über die durchschnittliche Lebenserwartung der Eltern des Klägers hinausgeht, ist unbeachtlich, zumal es sich insoweit nur um eine durchschnittliche Lebenserwartung handelt und ein Alter von 86/87 Jahren heute keine Seltenheit mehr ist. Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Begrenzung faktisch bedeutungslos sei.

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