15.06.2012

Zur Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt. Die danach entstandene Grunderwerbsteuer wird allerdings nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.

BFH 29.2.2012, II R 57/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war nach erfolgter Anwachsung Rechtsnachfolgerin der S-KG geworden. An dieser grundstücksbesitzenden Gesellschaft war die H-AG beteiligt. Den verbleibenden Anteil hielt die S-GmbH, an der wiederum die H-AG zu 100 % beteiligt war. Später übertrug die H-AG sowohl ihren unmittelbaren Anteil an der S-KG i.H.v. 99 % als auch ihren Anteil von 100 % an der S-GmbH auf die H-KG. Am Kapital der H-KG war die H-AG zu 100 % beteiligt. Die Vorgänge wurden Mitte November 2001 in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt sah durch die Ausgliederung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung der H-AG an der S-KG den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der nach dessen § 23 Abs. 6 S. 2 u. Abs. 7 auf nach dem 31.12.1999 und vor dem 1.1.2002 verwirklichte Erwerbsvorgänge anwendbaren Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 als erfüllt an. Nachdem der Grundbesitzwert der zum Vermögen der S-KG gehörenden Grundstücke festgestellt worden war, setzte die Behörde gegen die S-KG Grunderwerbsteuer für die Übertragung des 1 % betragenden Anteils der H-AG an der S-GmbH auf die H-KG fest. Für die Übertragung des 99 % betragenden Anteils der H-AG wurde die Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht erhoben.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt war der Ansicht, eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG auf Fälle einer mittelbaren Veränderung des Gesellschafterbestandes gehe zu weit und laufe auf eine auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Durchgriffsbetrachtung hinaus. Die Revision der Behörde blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Das FG war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Anteilsübertragungen auf die H-KG insgesamt keine Grunderwerbsteuer zu erheben war.

Zwar unterfielen die Anteilsübertragungen der H-AG auf die H-KG dem § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG. Schließlich ist die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt. Diese am Wortlaut des § 1 Abs. 2a GrEStG orientierte Auffassung steht auch im Einklang mit den zu § 1 Abs. 3 GrEStG entwickelten Grundsätzen.

Im vorliegenden Fall war die ursprünglich nicht am Vermögen der S-KG beteiligte H-KG durch die Übertragung der Anteile der H-AG - neu - zu 99 % an dem Gesamthandsvermögen der S-KG beteiligt worden. Darin lag ein zivilrechtlich wirksamer Übergang der Mitgliedschaftsrechte einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen der S-KG auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft. Der Anwendung des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG stand nicht entgegen, dass die H-AG auch nach der Übertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der S-KG auf die H-KG weiterhin, nunmehr allerdings mittelbar, insgesamt zu 100 % am Gesellschaftsvermögen der S-KG beteiligt blieb und die Übertragung der Anteile auf die H-KG sich im Ergebnis als bloße Verlängerung der Beteiligungskette darstellte.

Allerdings war die Steuer für die Übertragungsvorgänge in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG insgesamt nicht zu erheben. Die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer wird demnach insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser - zwischengeschalteten - Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist. Die Norm will den Grundstückserwerb von einer Gesamthand insoweit von der Grunderwerbsteuer befreien, als aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz des Rechtsträgerwechsels in dem durch die §§ 5 und 6 GrEStG abgesteckten Zurechnungsbereich verbleibt.

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