01.06.2011

Zur Auszahlung einer Steuererstattung auf ein anderes als das ursprünglich vereinbarte Konto

Haben beide Eheleute vor ihrer Trennung in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Auszahlung etwaiger Erstattungsbeträge auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt, so kann das Finanzamt hinsichtlich des auf den Ehemann entfallenden hälftigen Anteils an dem Erstattungsanspruch nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. Eine allein von der Ehefrau unterschriebene gegenteilige Erklärung ändert daran nichts.

FG Düsseldorf 5.5.2011, 4 K 3880/09 AO
Der Sachverhalt:
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hatten Eheleute ein dem klagenden Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Zudem reichte sie im Januar 2006 eine entsprechende schriftliche von ihr unterschrieben Erklärung ein. Hierunter befindet sich eine weitere Unterschrift. Das Finanzamt überwies daraufhin den für den Veranlagungszeitraum 2004 festgesetzten Erstattungsbetrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.

Der Kläger wandte sich im Juli 2009 an das Finanzamt und bat um Überweisung des in dem Festsetzungsbescheid ausgewiesenen Erstattungsbetrags auf sein Konto. Er machte geltend, dass dieser nicht auf dem von ihm in der Einkommensteuererklärung angegebenen Konto eingegangen sei. Seine Ehefrau habe seine Unterschrift unter die Erklärung von Januar 2006 in betrügerischer Absicht gefälscht. Das Finanzamt stellte mit Abrechnungsbescheid von August 2009 fest, dass der Erstattungsanspruch i.H.v. 6.958 € dadurch erloschen sei, dass dieser Betrag auf das Konto der Ehefrau überwiesen worden sei.

Das FG gab der gegen den Abrechnungsbescheid gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Abrechnungsbescheid von August 2009 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insofern in seinen Rechten, als ein Erlöschen des Erstattungsanspruchs von mehr als 3.479 € festgestellt worden ist.

Der Erstattungsanspruch stand dem Kläger nur zur Hälfte zu. Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Es kommt dabei nur darauf an, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b EStG, § 44 Abs. 1 AO).

Im Fall einer durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstandenen Überzahlung sind beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlungen nur auf Einkünften eines der Ehegatten beruhten und sie ausschließlich von dessen Bankkonto geleistet wurden. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Vorauszahlungsbescheid von April 2004 nur an den Kläger gerichtet war.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hatten beide Eheleute die Auszahlung auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto - hier: das Konto der Ehefrau - leisten. Da der Kläger die Unterschrift unter der Erklärung von Januar 2006 nicht als von ihm stammend anerkennt und die Echtheit der Unterschrift in Abrede stellt, ist ihm der Inhalt der Erklärung nicht zuzurechnen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Das Finanzamt hat nicht substantiiert bestritten, dass die zweite Unterschrift unter der Erklärung gefälscht worden ist.

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