11.03.2011

Zur Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheides gegenüber dem Testamentsvollstrecker

§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG bestimmt den Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur dann zum Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben. Die Vorschrift gilt in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer.

FG Düsseldorf 26.1.2011, 4 K 1956/10 Erb
Der Sachverhalt:
Nachdem die Großeltern der Klägerin gestorben waren, erbte diese als Nachvermächtnisnehmerin zusammen mit der C. ein Miteigentumsanteil von ½ an einem Grundstück. Die Großeltern hatten zuvor Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese umfasste auch die Aufgabe, bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte der Nacherben auszuüben und deren Pflichten wahrzunehmen, für die Ausführung der Vermächtnisse zu sorgen und die vermachten Gegenstände auch nach der Vermächtniserfüllung für die im folgenden bestimmte Dauer der Testamentsvollstreckung weiter zu verwalten. Das Amt sollte für die Dauer von dreißig Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls gelten. Die Verwaltung sollte jedoch für einzelne Vermögensgegenstände vorzeitig enden, wenn sie für die Erledigung der sonstigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht mehr erforderlich sein sollten.

Die C. verstarb noch bevor der Testamentsvollstrecker der Klägerin den Miteigentumsanteil an dem Grundstück, der im Grundbuch als im Eigentum der C. stehend eingetragen war, übertragen konnte. Sie wurde von der E. beerbt. Diese gab dem beklagten Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung ab. Ferner machte sie das zugunsten der Klägerin angeordnete Nachvermächtnis hinsichtlich des auf C. übertragenen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt setzte deswegen gegen die Klägerin 21.804 € Erbschaftsteuer fest. Dabei legte es der Besteuerung das Verhältnis der Klägerin zu C. zugrunde. Der Steuerbescheid war an die Klägerin gerichtet.

Die Klägerin beantragte, den Erbschaftsteuerbescheid dem zwischenzeitlich bestellten Testamentsvollstrecker gegenüber erneut bekannt zu geben und der Besteuerung ihr Verhältnis zu den Großeltern zugrunde zu legen. Sie machte geltend, der Steuerbescheid sei nichtig, weil er nicht dem bestellten Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden sei. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Erbschaftsteuerbescheid war nicht nichtig. Der Steuerbescheid war der Klägerin gegenüber wirksam bekannt gegeben worden.

Der Erbschaftsteuerbescheid gegen die Klägerin war nicht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Danach ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 S. 1 AO dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben. § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG bestimmt den Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur dann zum Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben. Die Vorschrift gilt in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer.

Der einen Erwerb durch Vermächtnis betreffende Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG allerdings grundsätzlich dann dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur für die Erfüllung des Vermächtnisses, sondern gem. § 2223 BGB auch für die Verwaltung der dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstände angeordnet wurde. Hiervon war im Streitfall indessen auszugehen. Denn laut Erbvertrag hatte der Testamentsvollstrecker die vermachten Gegenstände auch nach der Erfüllung der Vermächtnisse für die auf dreißig Jahre nach dem Erbfall bestimmte Dauer der Testamentsvollstreckung noch weiter zu verwalten.

Zwar hatte der Testamentsvollstrecker den der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteil aus der Testamentsvollstreckung freigegeben. Dies geschah jedoch erst nach der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids. Der Umstand, dass für den Erbfall nach C. keine Testamentsvollstreckung angeordnet worden war, änderte nichts daran, dass hinsichtlich des fraglichen Miteigentumsanteils die Testamentsvollstreckung zunächst fortbestand. Gleichwohl war der Erbschaftsteuerbescheid nicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Aus der Formulierung "in den Fällen des § 31 Abs. 5" ergibt sich, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur dann eingreift, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben hat oder zumindest zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war, was hier nicht der Fall war.

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