11.07.2011

Zur Berechnung der Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Das FG Berlin-Brandenburg hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, wie sich die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung des Gesamtumsatzes auswirkt. Danach hat dieser Umsatz bei der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb insoweit keine Vorsteuer geltend machen konnte.

FG Berlin-Brandenburg 15.2.2011, 5 K 5162/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit Ende 2002 eine Hausverwaltung. Bis einschließlich 2006 wurde Umsatzsteuer gem. § 19 UStG über die Besteuerung der Kleinunternehmer nicht erhoben. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2007 fest mit der Begründung, die Klägerin habe in 2006 den für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz überschritten. Bei der Errechnung dieses Umsatzes sei die im Wege der 1-Prozent-Regelung ermittelte private Nutzung des im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen Pkw zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, dass der Pkw-Eigenverbrauch nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht einzubeziehen sei. Das Finanzamt vertritt dagegen die Ansicht, zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG zählten alle steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, somit auch die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben. Die private Nutzung des betrieblichen Pkw sei kein Umsatz von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, um den der Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG zu kürzen sei.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die hiergegen eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az. V R 12/11 geführt.

Die Gründe:
Die private Kfz-Nutzung ist bei der Ermittlung des Umsatzes i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht zu berücksichtigen.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Frage, ob die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw gem. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Während einerseits unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit des Kleinunternehmers (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG) die Steuerbarkeit derartiger unentgeltlicher Wertabgaben verneint wird, sind diese nach anderer Auffassung bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen, wenn die Nichtentlastung von Vorsteuer lediglich darauf beruht, dass die Kleinunternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug ausschließt. Der Senat schließt sich der erstgenannten Rechtsauffassung an.

Dieser Umsatz hat bei der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb insoweit keine Vorsteuer geltend machen konnte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind nur solche Nutzungen unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Linkhinweis:

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 10 vom 29.6.2011
Zurück