13.02.2014

Zur Besteuerung von in Deutschland ansässigen Piloten irischer Fluggesellschaften

Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier: für Arbeitslohn eines Piloten nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung unbeschadet des in § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier: Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt. Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung.

BFH 19.12.2013, I B 109/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2007, 2009 und 2010 als Flugzeugführer bei einer irischen Fluggesellschaft angestellt und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland. Sein Arbeitslohn belief sich in dem Zeitraum zwischen 92.739 und 116.463 €. Darauf wurden in Irland zunächst 27.363 bzw. 36.446 € an Steuern einbehalten. Nachfolgend wurde das in Irland zu versteuernde Einkommen des Klägers nach Maßgabe einer irischen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal reduziert und die Steuern herabgesetzt; die darüber hinausgehenden Beträge erhielt der Kläger erstattet.

Das Finanzamt in Deutschland unterwarf daraufhin den Arbeitslohn der deutschen Besteuerung. Die Einkünfte seien wegen § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 nicht gem. Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 S. 1a, aa des DBA-Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer in Deutschland auszunehmen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Zwar unterfiel der Kläger gem. § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F./2009 mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Das Besteuerungsrecht stand allerdings Irland zu. In Deutschland war der Lohn hingegen nach Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 S. 1a, aa S. 1 DBA-Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich hierbei um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands handelte, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in Irland besteuert werden können.

Dass es sich um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands handelte, ergab sich aus Art. XXII Abs. 3 DBA-Irland 1962; Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person betreibt, gelten danach als in diesem Vertragsstaat erbracht. Und die Vergütungen für solche Dienstleistungen können nach Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, im vorliegenden Fall also in Irland. Deutschland verblieb hier nach Art. XXII Abs. 2 S. 1a, aa S. 2 DBA-Irland 1962 lediglich die Möglichkeit, die Einkünfte gem. § 32b EStG 2002 n.F./2009 dem sog. Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Der in § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 unilateral und "abkommensüberschreibend" angeordnete Besteuerungsrückfall änderte daran nichts; die entgegenstehende Annahme der Finanzverwaltung (vgl. bezogen auf die Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal u.a. irischer Fluggesellschaften BMF-Schreiben v. 12.11.2008 ) findet im Gesetz keine Stütze. Zwar fand die Besteuerung in Irland nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht statt, und die Löhne wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers in Irland lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum irischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch tat dies nichts zur Sache, da der Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, "wenn" - nicht aber "soweit" - die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind.

Dieses auch von der Vorinstanz gefundene Auslegungsergebnis, das sich im Hinblick auf Irland infolge zwischenzeitlicher Änderung des irischen Steuerrechts vom Veranlagungszeitraum 2011 an ohnehin erledigt hat (vgl. BMF-Schreiben v. 5.12.2012), lag auf der Hand und war deshalb nicht von zulassungsbeachtlicher rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Bleibt § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 für die Konstellation des Streitfalls damit unanwendbar, kommt es auf das Verhältnis dieser Vorschrift einerseits und § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F./2009 andererseits, um das es in dem Senatsurteil vom 11.1.2012 (Az.: I R 27/11) ging, nicht mehr an.

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