06.02.2012

Zur Besteuerung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG setzt insoweit die uneingeschränkte unmittelbare und ausschließliche Verwendung des (Gesamt-)Darlehens zur Finanzierung voraus.

BFH 12.10.2011, VIII R 49/09
Der Sachverhalt:
Mit Bescheid von Juni 2005 stellte das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gem. § 29 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gesondert fest, nachdem die Bank des Klägers im August 2004 angezeigt hatte, dieser habe die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung i.H.v. 120.000 € zur langfristigen Sicherung eines Darlehens von 180.000 € für die Finanzierung einer Praxisübernahme eingesetzt.

Das Darlehen hatte der Kläger nur i.H.v. 155.200 € in Anspruch genommen, und zwar für die Kaufpreiszahlung aus dem Praxiskauf i.H.v. 148.000 € und für die Zinscap-Gebühr aufgrund einer Zinsbegrenzungsvereinbarung i.H.v. 7.200 €.

Das FG wies die gegen den Bescheid erhobene Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der streitigen Versicherung liegen im Streitfall nicht vor.

Die im Streitfall abgeschlossene Lebensversicherung des Klägers ist zwar unstreitig eine Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht - wie von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt - der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen".

Diese Voraussetzung ist im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil mit dem Policendarlehen Aufwendungen finanziert wurden, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören und ihrem Umfang nach über die Bagatellgrenze von 2.556 € nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG hinausgehen. Auch wenn die Dauer des Verbleibs der Darlehensvaluta auf einem verzinslichen Girokonto des Steuerpflichtigen über die von der Verwaltung früher geforderte 30-Tage-Frist hinaus nicht grundsätzlich gegen die Annahme einer unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten spricht, steht im Streitfall fest, dass mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten in Form der Zinscap-Gebühr finanziert worden sind.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 19/04) entschieden hat, gehören Zinsbegrenzungsprämien wie die hier i.H.v. 7.200 € vereinbarte Zinscap-Gebühr nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 255 HGB und damit nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG.

Der Einwand des Klägers, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien nur teilweise zur Sicherung des betrieblichen Darlehens abgetreten worden und hätten in diesem Umfang ohne jede Einschränkung der Finanzierung der Anschaffungskosten gedient, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG die uneingeschränkte unmittelbare und ausschließliche Verwendung des (Gesamt-)Darlehens zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten voraussetzt. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen

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