18.02.2013

Zur Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Die Betriebsausgaben sind für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Allerdings kann keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde.

FG Münster 19.12.2012, 11 K 1785/11 F
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters. Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen Pkw ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug jedoch lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 € pro Entfernungskilometer) an.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Der Revision wird beim BFH unter dem Az. VIII R 12/13 geführt.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf die ganze Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer); der volle Betriebsausgabenabzug war ihm allerdings zu versagen. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nur teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger nur zum Teil in seinen Rechten. Die Klage ist insoweit begründet, wie das Finanzamt lediglich eine hälftige Entfernungspauschale je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, gewährt hat. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger den Abzug der tatsächlichen Kosten für die sog. Dreiecksfahrten begehrt.

Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG gilt für die Ermittlung von betrieblichen Gewinneinkünften die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend. Derartige Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sondern nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale mindern. Entgegen der Ansicht des Klägers können die Fahrten, die im Vorlauf oder im Anschluss an einen Mandantenbesuch zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt werden, nur nach den begrenzten Abzugsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer Berücksichtigung finden. Ein vorheriger oder nachgelagerter Mandantenbesuch hebt die Eigenschaft einer Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte insoweit nicht automatisch auf.

Die Betriebsausgaben sind für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gilt auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamts kann allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.2.2013
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