05.11.2012

Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für Nicht-Steuerberater

Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S.d. § 36 StBerG. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat.

BFH 18.9.2012, VII R 45/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolvierte in den 1990er Jahren eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war anschließend in verschiedenen Banken u.a. als Senior Firmenkundenbetreuer, stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen bzw. Leiter der Kreditabteilung tätig. Er nahm erfolgreich an einer Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt sowie an Fachlehrgängen teil. 2001 war er Vertreter des Vorstands einer Bank und erfüllte die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts.

Seit Juli 2001 ist der Kläger Finanzvorstand einer Vermögensverwaltung AG und war ab Mai 2006 zudem Finanzvorstand einer weiteren Vermögensverwaltung AG, legte dieses Amt jedoch nieder, nachdem diese AG die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma aufgenommen hatte. Da der Kläger wieder in den Vorstand dieser - inzwischen anerkannten - Steuerberatungsgesellschaft berufen werden soll, beantragte er hierfür bei der beklagten Steuerberaterkammer eine Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG.

Die Steuerberaterkammer lehnte die Genehmigung jedoch mit der Begründung ab, der Kläger habe keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert, sondern erfülle die Vorbildungsanforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der die beantragte Genehmigung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 S. 1 FGO).

Voraussetzung für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 StBerG, dass die Mitglieder ihres Vorstands, die Geschäftsführer bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind; neben Steuerberatern können auch die in § 50 Abs. 2 StBerG aufgeführten Personen die Steuerberatungsgesellschaft leiten. Von dieser Anerkennungsvoraussetzung kann die Steuerberaterkammer gem.§ 50 Abs. 3 S. 1 StBerG eine Ausnahme erteilen und genehmigen, dass neben Steuerberatern besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft werden.

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG für die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht erfüllt. Als gelernter Bankkaufmann hat der Kläger die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden. Damit erfüllt er gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Auch wenn dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang weit überdurchschnittliche Fachkenntnisse zuzugestehen sind, hat er keine weiteren besonderen Befähigungen auf einem anderen Fachgebiet erworben. Vielmehr handelt es sich bei seinen Fachkenntnissen um solche aus dem Bereich der Betriebs- und Finanzwirtschaft.

Mit der in § 50 Abs. 3 StBerG vorgesehenen Ausnahme verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Steuerberatungsgesellschaften die Möglichkeit zu verschaffen, sich für ihre Tätigkeit den Sachverstand auch anderer Ausbildungen und Berufe nutzbar zu machen und auch andere Berufsträger wie z.B. die in den Gesetzesbegründungen aufgeführten Landwirte, Mathematiker oder Informatiker in die Leitungsebene berufen zu können. Zudem wollte der Gesetzgeber aber offenbar auch an dem Grundsatz festhalten, die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer Steuerberatungsgesellschaft von der erfolgreichen Teilnahme an der Steuerberaterprüfung oder einer Prüfung für einen der in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufe abhängig zu machen.

Es erscheint daher folgerichtig, die Möglichkeit einer Ausnahme von dem in § 50 Abs. 1 und 2 StBerG normierten Grundsatz auf diejenigen Personen zu beschränken, die über besondere Befähigungen in einem Bereich verfügen, der nicht einem der in § 36 StBerG genannten Ausbildungsgänge entspricht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft für bestimmte Personen zu lockern, deren Fähigkeiten für Steuerberatungsgesellschaften nutzbar gemacht werden sollten, verpflichtete ihn nicht, auch Personen mit besonderen Befähigungen, die in einer in § 36 StBerG genannten Fachrichtung erworben wurden, diesen Sonderweg unter Verzicht auf die (nach der jeweils absolvierten Ausbildung an sich möglichen) Steuerberaterprüfung zu eröffnen.

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