21.01.2014

Zur Frage des (anteiligen) Vorsteuerabzugs bei gemeinsamen Leistungsempfang durch Unternehmer und Nichtunternehmer

Ist die aus den jeweiligen Ehegatten bestehende Personenmehrheit selbst kein Unternehmer, ist ihnen der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen, weil die jeweiligen Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind. Dass einer von beiden die Pacht alleine von seinem betrieblichen Konto gezahlt und die angepachteten Räumlichkeiten ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hat, änderte nichts daran.

FG Düsseldorf 13.12.2013, 1 K 2947/11 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt seit 1997 eine Kfz-Werkstatt mit An- und Verkauf von Kraftwagen in gepachteten Räumlichkeiten (Büroräume, Wagenpflegehalle, Werkstatt, Parkplatz). Im Oktober 2010 führte das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung beim Kläger durch. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass im 1. Quartal 2010 ein Betrag von 7.925 € als Vorsteuern aus der Pacht für Gewerberäume des Klägers nachgebucht worden war.

Die Nachbuchung war erfolgt, weil die Vorsteuerbeträge zuvor aufgrund formeller Mängel in den Voranmeldungszeiträumen des Leistungsbezuges nicht berücksichtigt worden waren. Die formellen Mängel für die Gewährung des Vorsteuerabzugs wurden im 1. Quartal 2010 beseitigt und formell ordnungsgemäße Rechnungen an den Kläger und seine Ehefrau erteilt. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen über die Anpachtung der Werkstatt des Klägers nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pachtvertrag und die Rechnungen auch die Ehefrau des Klägers als Leistungsempfängerin auswiesen.

Mit geändertem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 2010 kürzte das Finanzamt infolgedessen den begehrten Vorsteuerabzug 3.962 €. Der Kläger berief sich darauf, dass er den Pachtzins alleine zahle und die angepachtete Werkstatt zu 100 % für sein Unternehmen nutze. Das FG wies die dennoch Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger stand der Vorsteuerabzug aufgrund des Pachtvertrages über seine Betriebsräume lediglich zur Hälfte zu.

Der Kläger hatte die sonstige Leistung, nämlich die entgeltliche Überlassung der für seine Kfz-Werkstatt angemieteten Räumlichkeiten, von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen, den Betrieb der Kfz-Werkstatt bezogen. Er hatte die Pachtleistung allerdings nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau. Somit waren beide Ehegatten die Leistungsempfänger. Dies ergab sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Pachtvertrages. Raum für eine vom Vertragswortlaut abweichende Auslegung bestand nicht.

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Leistung beziehen, kann zwar auch die Personenmehrheit als solche Leistungsempfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist. Ist jedoch die aus den jeweiligen Ehegatten bestehende Personenmehrheit selbst kein Unternehmer, ist ihnen der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen, weil die jeweiligen Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind. Dass der Kläger hier die Pacht alleine von seinem betrieblichen Konto gezahlt und die angepachteten Räumlichkeiten ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hatte, änderte nichts daran, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Leistungsempfänger der Pachtleistung war.

Streitig ist die Frage, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aufgrund einer für sein Unternehmen bezogenen Leistung in vollem Umfange zusteht, obwohl aufgrund des der Leistung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses der Kläger gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau als Leistungsempfänger anzusehen ist. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Mit Beschl. vom 22.12.2011 (Az.: V R 29/10) hat der BFH dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Nichtunternehmer in Auftrag gibt, gem. Art. 17 Abs. 2a der Richtlinie 77/388/EWG, nun Art. 168 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und welche Anforderungen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung bestehen. Der EuGH (Urt. v. 7.3.2012 - C-104/12), ebenso wie der BFH (Urt. v. 11.4.2013, Az.: V R 29/10), musste zu dieser Frage keine Stellung nehmen, weil bereits die dieser vorausgehende Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug verneint wurde.

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