11.09.2012

Zur Frage des inländischen Wohnsitzes eines im Ausland geborenen Kindes

Minderjährige Kinder teilen nicht stets - automatisch - sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigen die Verwaltung sowie Teile der Literatur dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland befand und das Kind alsbald nach Deutschland gebracht wird.

FG Münster 12.7.2012, 13 K 2675/10 Kg
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war von September 2008 bis Juni 2011 von seinem Arbeitgeber in die USA entsandt worden. Er zog aus diesem Grund 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die USA und meldete sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt ab. In Deutschland hatten der Kläger und seine Ehefrau seit 2006 in einer 82 qm-großen Mietswohnung gelebt. Während der Arbeitnehmerentsendung lief der Mietvertrag weiter. Eine Untervermietung der weiterhin voll eingerichteten Wohnung erfolgte nicht. Nach der Beendigung der von Anfang an zeitlich begrenzten Arbeitnehmerentsendung bewohnten der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn ab Juni 2011 weiter.

Der Kläger stellte im Januar 2010 bei der beklagten Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für seinen im April 2009 in den USA geborenen Sohn. Die Familienkasse wies den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht vorlägen. Der Kläger dagegen, dass er sich während seiner Arbeitnehmerentsendung durch aus häufiger an seinem Wohnsitz in Deutschland aufgehalten und in den Zeiträumen teilweise auch an dem normalen Vereinsleben, teilgenommen habe. Soweit die Behörde nunmehr anführe, dass auch der Wohnsitz des Sohnes streitig sei, weise er darauf hin, dass dieser im April 2009 per Kaiserschnitt geboren sei und seine Ehefrau aus diesem Grund eine gewisse Zeit keine Flugreisen habe vornehmen können.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger war zwar Anspruchsberechtigter und erfüllte - entgegen der Auffassung der Familienkasse - die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da er im streitigen Zeitraum seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hatte. Allerdings erfüllte sein Sohn in dem streitigen Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 3 EStG und war mithin nicht als Kind i.S.d. § 63 EStG zu berücksichtigen.

Ein Kindergeldberechtigter hat nach § 63 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, d.h. einen Wohnsitz begründet oder beibehält, beurteilt sich nach § 8 AO. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt dabei durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille ist dagegen nicht entscheidend. Von ausschlaggebender Bedeutung ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse.

Dabei teilen minderjährige Kinder nicht stets - automatisch - sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes und dem des Kindergeldberechtigten als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein im Ausland lebender Angehöriger grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland begründen kann, ohne sich hier aufgehalten zu haben. Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigen die Verwaltung sowie Teile der Literatur dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland befand und das Kind alsbald nach Deutschland gebracht wird. Auch der BFH hält es unter solchen Umständen für möglich.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010 keinen Wohnsitz im Inland begründet. Zum einen handelte es sich bei der Wohnung in Deutschland schon nicht um den (Familien-)Wohnsitz. Denn den hatten der Kläger und seine Ehefrau insoweit in die USA verlegt. Die Dauer der Nutzung muss eine "Verwurzelung am Wohnort" erkennen lassen und darf nicht nur vorübergehend sein. Hiervon ausgehend waren die Aufenthalte des Sohnes nicht wohnsitzbegründend, da sie für ihn mit einer Dauer drei bzw. vier Wochen jeweils nicht über gewöhnliche Ferien- oder Erholungsaufenthalte hinausgingen und - anders als für den Kläger, der in seine bisher genutzte Wohnung zurückkehrte - lediglich vorübergehende Aufenthalte darstellten, die einem Aufenthalt mit Wohncharakter nicht gleichkamen.

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