27.11.2012

Zur Haftung für Kapitalertragsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung und Fremdüblichkeit eines Mietverzichts

Soweit eine Kapitalgesellschaft auf die Durchsetzung von Forderungen gegen eine Schwestergesellschaft verzichtet, um bei dieser eine bilanzielle Überschuldung zu verhindern, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Ursache des Verzichts im Wesentlichen im Interesse des gemeinsamen Gesellschafters am Fortbestand der Schwestergesellschaft liegt.

FG Köln 27.9.2012, 10 K 2898/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% von einer Holding Ltd. (Ltd.) mit Sitz auf den B-Islands gehalten werden. Die Ltd. hält zugleich 100% der Anteile an der C-GmbH. Die Klägerin hatte im Februar 2005 mit der C-GmbH einen Pachtvertrag über die Überlassung eines Hotelgebäudes geschlossen. Hierfür sollte eine Miete i.H.v. 25.000 € monatlich sowie eine Kaution i.H.v. 50.000 € gezahlt werden.

Das Finanzamt stellte ´bei einer Betriebsprüfung fest, dass weder die Kaution noch die Monatsmieten tatsächlich an die Klägerin gezahlt worden seien. Eine bilanzielle Erfassung von Mietforderungen erfolgte ebenfalls nicht. Da die Gesellschaften als nahe stehende Personen anzusehen seien, sei deshalb von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Ltd. durch eine verhinderte Vermögensmehrung auszugehen. Ein wirksamer Mietverzicht sei nicht erklärt worden. Insoweit ermangele es an einer Fremdüblichkeit. Die vGA sei der Ltd. als beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Holdinggesellschaft als inländischer Ertrag zuzurechnen. Da die Holding im Inland keine Betriebsstätte unterhalte, sei die Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheides gegen die Klägerin festzusetzen.

Die Klägerin hielt dagegen, dass bereits nicht davon auszugehen sei, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. So habe die Schwestergesellschaft keine ausreichenden Erlöse erzielt, um die Pachtforderungen bedienen zu können. Weiterhin fehle es hier an einem schuldhaften Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, das gem. § 44 Abs. 5 EStG Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides sei.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die fehlende bilanzielle Berücksichtigung der Mietforderungen gegen die Schwestergesellschaft stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, für welche die Klägerin Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen.

Soweit eine Kapitalgesellschaft auf die Durchsetzung von Forderungen gegen eine Schwestergesellschaft verzichtet, um bei dieser eine bilanzielle Überschuldung zu verhindern, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Ursache des Verzichts im Wesentlichen im Interesse des gemeinsamen Gesellschafters am Fortbestand der Schwestergesellschaft liegt. Und so waren die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte auf die Durchsetzung ihrer Mietansprüche aus Rücksicht gegenüber der finanziellen Situation der Schwestergesellschaft verzichtet. Es handelte sich insoweit um eine verhinderte Vermögensmehrung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hatte. Damit lag eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft vor.

Nach § 44 Abs. 5 EStG haften die Schuldner der Kapitalerträge für Kapitalertragsteuer, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt haben. Schuldner der Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Gewinnanteile ist gem. § 44 Abs. 1 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge. Infolgedessen war der der Geschäftsführer der Klägerin verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies ergab sich aus dem Umstand, dass er im Interesse der Klägerin die Mietforderungen hätte geltend machen müssen. Sein Unterlassen hatte ausschließlich gesellschaftsrechtliche Gründe. Es ist aber nicht vornehmliche Aufgabe eines Geschäftsführers, die finanziellen Belange einer Schwestergesellschaft zu berücksichtigen. Vielmehr ist er verpflichtet, die vermögensrechtlichen Ansprüche der von ihm vertretenen Gesellschaft durchzusetzen.

Das Finanzamt ging auch zu Recht davon aus, dass die Muttergesellschaft eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ohne Betrieb im Inland war. Ein solcher konnte auch nicht vor dem Hintergrund angenommen werden, dass sie zwei Beteiligungen in Deutschland hielt, da es hier bereits an einer im Inland belegenen Einrichtung fehlte.

Linkhinweis:

FG Köln online
Zurück