07.07.2014

Zur mittelbaren Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG

Verkauft ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten und ist die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist - vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG - von einer Anteilsvereinigung auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine durch die KG als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin der KG vermittelte (mittelbare) Beteiligung an der KG besteht, ist die im Innenverhältnis bestehende Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der KG maßgebend.

BFH 12.3.2014, II R 51/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war als Kommanditistin zu 60% am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden A-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Einziger weiterer Kommanditist war der F. Die Komplementär-GmbH (D-GmbH) hatte keinen Kapitalanteil. Einzige Gesellschafterin der D-GmbH war die KG. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden mindestens seit Januar 1999.

Im Dezember 2004 verkaufte der F. seine Kommanditbeteiligung an der KG an die Klägerin. Das Finanzamt nahm an, dass der Vertrag gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Es setzte die Steuer jedoch herab, da es der Ansicht war, die Grunderwerbsteuer werde nach § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe des ursprünglichen Anteils der Klägerin an der KG von 60 % nicht erhoben.

Das FG gab der auf Aufhebung der Steuerfestsetzungen gerichteten Klage statt. Es war der Auffassung, der Vertrag aus Dezember 2004 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Die Beteiligung der KG an der D-GmbH könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG war der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch den Vertrag aus Dezember 2004 verwirklicht. Es lag eine steuerbare Anteilsvereinigung vor.

Ist - wie im vorliegenden Fall - eine grundbesitzende KG zugleich alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist demgemäß wie folgt zu unterscheiden: Soweit es um die unmittelbare Beteiligung an der KG als Gesellschafter geht, kommt es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die zivilrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen an. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine durch die KG als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin der KG vermittelte (mittelbare) Beteiligung an der KG besteht, ist demgegenüber die im Innenverhältnis bestehende Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der KG maßgebend.

Infolgedessen waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zwar nicht bereits durch eine unmittelbare Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin gegeben. Denn einer unmittelbaren Anteilsvereinigung stand die Beteiligung der D-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG entgegen. Es lag aber eine teils unmittelbare und teils mittelbare Anteilsvereinigung vor, weil die Klägerin nach dem Kaufvertrag die einzige Kommanditistin der KG werden sollte und ihr zudem die Beteiligung der D-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG zuzurechnen war. Die Klägerin war nämlich nach Erfüllung des Vertrags am Gesellschaftskapital der KG als Zwischengesellschaft zu 100 % beteiligt.

Die KG war Alleingesellschafterin der D-GmbH. Es war daher ohne Rücksicht auf die im Gesellschaftsvertrag der KG getroffenen Regelungen davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise bei der KG durchsetzen konnte; denn sie hatte einerseits unmittelbar als Gesellschafterin der KG und andererseits mittelbar über die KG und die D-GmbH als Zwischengesellschaften alle ihr nicht bereits vor Abschluss des Kaufvertrags gehörenden Anteile am Gesamthandsvermögen der KG erworben. Da das FG eine andere Ansicht vertreten hatte, war die Vorentscheidung aufzuheben.

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