02.01.2013

Zur Prüfungsberechtigung der Geschäftsunterlagen einer "Taxizentrale" nach dem SchwarzArbG

Die Geschäftsunterlagen einer "Taxizentrale", aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden. Auftraggeber i.S.d. §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen wurde, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird.

BFH 23.10.2012, VII R 41/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge. Jeder Fahrer der angeschlossenen Unternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.

Das Hauptzollamt hatte im Jahr 2009 an mehreren Taxistandplätzen Taxen überprüft und gleichzeitig die Firmenräume der Klägerin aufgesucht, um eine Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG zu überreichen. Die Klägerin gab daraufhin die Daten ihrer eigenen Beschäftigten an und teilte mit, seit wann der jeweilige Fahrer der an ihren Standplätzen überprüften Taxen auf dem Fahrzeug angemeldet und bei welchem Unternehmen er tätig sei. Nachdem das Hauptzollamt festgestellt hatte, dass die Daten mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren, forderte es die Klägerin auf, die Daten lesbar zur Verfügung zu stellen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hatte von der Klägerin zu Recht die Überlassung bestimmter Daten ihrer EDV-Anlage und deren Lesbarmachung verlangt.

Die Klägerin ist Auftraggeberin i.S.d. §§ 3 bis 5 SchwarzArbG, wenn sie die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt. Der Begriff "Auftraggeber" erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Dienst- oder Werkleistung, die überprüft werden soll, aufgrund eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten erbracht wird und die Leistung selbst im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Somit ist es unschädlich, dass die Taxifahrer, an die die Klägerin die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen tätig werden, sei es im Angestelltenverhältnis, sei es als freie Mitarbeiter, nicht aber unmittelbar für die Klägerin.

Zwar ist die Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert als Dienst- oder Werkleistung, bei der sozial-, steuer-, arbeits- und ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Daraus folgt aber nicht, dass nur ein an dieser Leistungsbeziehung unmittelbar Beteiligter als Auftraggeber i.S.d. §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung verpflichtet sein kann. Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern - wie die Klägerin - die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

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BFH PM Nr. 2 vom 2.1.2013
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