04.02.2013

Zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung innerhalb des Konzerns

Wird der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt und zieht er mit seiner Familie deshalb für mehrere Jahre an den neuen Beschäftigungsort, kann er sich auf die für Jahre immer gleichbleibende Wegstrecke ohne Weiteres einstellen. Ein sachlicher Grund ihn steuerlich anders (besser) zu behandeln als die Arbeitnehmer, die nach einem beruflich veranlassten Umzug und/oder auf Grund eines von vornherein befristeten Arbeitsvertrages tätig sind, ist nicht ersichtlich.

FG Düsseldorf 14.1.2013, 11 K 3180/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war während des Zeitraums vom 1.4.2006 bis 31.12.2011 von seiner deutschen Arbeitgeberin, der Konzernmutter, zu ihrer ausländischen Tochtergesellschaft entsendet worden. Der Auslandsaufenthalt sollte sich zunächst auf drei Jahre beschränken, wurde dann aber auf insgesamt knapp sechs Jahre verlängert. Infolgedessen gründete der Kläger einen Wohnsitz im Ausland. Die Kinder besuchten dort die deutsche Schule. Ihre Wohnung in Deutschland behielten die Kläger während der Entsendungszeit bei und benutzen sie während der ausländischen Schulferien an ca. zwei bis drei Wochen pro Jahr.

Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid 2007 die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. 24.891 € nicht zum Abzug zu. Bei den Aufwendungen handelte es sich um die Mietaufwendungen für die Wohnung im Ausland. Ebenso streitig war, ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.

Der Kläger war der Ansicht, die Kosten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da sie im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit entstanden seien. Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens werde die betriebliche Einrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Eine Auswärtstätigkeit sei vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehre und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen werde.

Das FG wies die Klage ab. Es ließ allerdings wegen der grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen war allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten.

Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handelte es sich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Kläger übte keine typische Auswärtstätigkeit aus. Anders als der typische auswärts tätige Arbeitnehmer war er mit seiner Familie an den Beschäftigungsort gezogen. Er konnte sich auf die für Jahre immer gleichbleibende Wegstrecke ohne Weiteres einstellen. Ein sachlicher Grund den Kläger steuerlich anders (besser) zu behandeln als die Arbeitnehmer, die nach einem beruflich veranlassten Umzug und/oder auf Grund eines von vorneherein befristeten Arbeitsvertrages tätig waren (z.B. Zeitverträge, Ausbildungsverträge, die regelmäßig mit dem Abschluss der Prüfung enden), bei denen der Senat ebenfalls eine regelmäßige Arbeitsstätte annehmen würde, war nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem Ergebnis die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, nicht entgegen. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass der Kläger nach der Entsendung noch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Haus der Konzernmutter hatte. Die regelmäßige Arbeitsstätte setzt allerdings ein Tätigwerden an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers voraus. Der Kläger war jedoch nach dem 1.4.2006 nicht mehr in der betrieblichen Einrichtung der Konzernmutter sondern - mit Ausnahme von gelegentlichen Besprechungen - nur noch im Ausland tätig. Infolgedessen kam die betriebliche Einrichtung der Konzernmutter als möglicher Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht in Betracht.

Auch die Mietaufwendungen waren nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen hatte. Der Lebensmittelpunkt des Klägers hat am Beschäftigungsort gelegen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und seine minderjährigen Kinder wohnen. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seiner Familie in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Die Aufenthalte in Deutschland erfolgten lediglich zu Besuchszwecken.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf Newsletter v. 4.2.2013
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