16.04.2012

Zur steuerlichen Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

FG Münster 21.12.2011, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten.

In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Das zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 15/12 geführt.

Die Gründe:
Bzgl. der Provisionen der Versicherung ist bei der Klägerin solange und insoweit keine Gewinnrealisierung anzunehmen, als die Provisionen noch stornobehaftet waren. Soweit bzgl. der Provisionen der Versicherung noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind jedoch die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen der Klägerin als "unfertige Leistungen" (vgl. § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB) zu aktivieren.

Das FG folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bzgl. der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinnrealisierung anzunehmen ist. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft standen die streitigen Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung. Daher sind diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Allerdings sind die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gilt nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen war im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 16.4.2012
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