07.04.2015

Zur Trennung zwischen Ertragsebene und Vermögensebene bei Inhaberschuldverschreibung

Ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG a.F. ist als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes insoweit nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist.

FG Baden-Württemberg 20.10.2014, 10 K 2471/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 Prozent zu einem Preis von ca. 1 Mio. €. Am Ende der Laufzeit erhielt der Kläger im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von. ca. 120.000 € eine Kapitalrückzahlung von lediglich ca. 600.000 €. Dadurch entstand ihm ein Verlust i.H.v. rd. 400.000 €.

Diesen Verlust machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen blieb demgegenüber unberücksichtigt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen zu Recht außer Ansatz gelassen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG a.F. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Vorliegend sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 Prozent p.a. vom Nennbetrag fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte.

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden. Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen und als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist.

Vorliegend ist eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 Prozent verzinst worden ist. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen. Selbst wenn man dem Kläger jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 2.4.2015
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