11.01.2012

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Hotelschecks

Vertreibt ein Unternehmen sog. "Hotelschecks" für eine Vielzahl von Herbergen im In- und Ausland und erhält es hierfür Anzahlungen, so handelt es sich dabei um Vermittlungsleistungen. Der Leistungsort richtet sich in diesen Fällen auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch nicht feststeht, ob sich die Vermittlungsleistung auf ein im Ausland belegenes Grundstück bezieht oder nicht.

BFH 8.9.2011, V R 42/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vertrieb im Streitjahr 2007 sog. "Hotelschecks" über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über ihr Internetportal. Dabei erwarben die Kunden für 49,90 € einen "Hotelscheck" sowie einen Hotelkatalog, in dem über 2.500 Hotels im In- und Ausland aufgeführt waren, die bereit waren, das Hotelzimmer nicht gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde pro Kopf und Tag einen je nach Qualität des Hotels unterschiedlichen Betrag für Frühstück und Abendessen entrichtete. Die Hotelzimmer mussten die Kunden beim Vertragshotel selbständig buchen. Die Klägerin übersandte den Scheck "als Vermittlerin" im Namen des Kunden dem Hotel.

Die "Hotelschecks" waren als Geschenk frei übertragbar. Nach Angaben der Klägerin kam es nur in 14,22 % der bei ihr erworbenen "Hotelschecks" tatsächlich zu Hotelübernachtungen. Neben den "Hotelschecks" für drei Übernachtungen vertrieb die Klägerin auch eine Clubmitgliedschaft für 25 €, durch die die "Hotelschecks" verbilligt erworben werden konnten, sowie eine sog. "Goldcard" für 119 €, mit der Hotelbuchungen bis zu einem Jahr abgeschlossen werden konnten.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie im Zeitpunkt der Hotelschecküberlassung noch keine konkreten und bestimmbaren Leistungen erbracht habe und es daher an einem Leistungsaustausch fehle. Sie erklärte in den Umsatzsteuervoranmeldungen nur die Entgelte der Kunden für die Clubmitgliedschaften als umsatzsteuerbar, während sie die Entgelte für die "Goldcard" als teilweise steuerpflichtig behandelte. Das Finanzamt unterwarf allerdings sämtliche Entgelte der Umsatzsteuer.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der entgeltlichen Ausgabe der "Hotelschecks" und der "Goldcard" entgeltliche Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an ihre Kunden erbracht hatte und dass zwischen der Anzahlung und der in dem "Hotelscheck" bzw. der "Goldcard" verbrieften Leistung der Klägerin ein unmittelbaren Zusammenhang bestand. Entgegen der Auffassung des FG handelte es sich allerdings bei den in "Hotelschecks" und der "Goldcard" verbrieften Leistungen um Vermittlungsleistungen.

Zu Unrecht stellte das FG darauf ab, der wesentliche Teil der Tätigkeit der Klägerin sei mit dem Nachweis der Vertragshotels abgeschlossen, während sie sich am Vertragsschluss selbst nur noch dadurch beteilige, dass sie im eigenen Interesse den "Hotelscheck" weiterleite. Denn spezifisch und wesentlich für eine Vermittlungsleistung ist es, die am Abschluss des Vertrages interessierten Personen zusammenzuführen, wobei die Vermittlungstätigkeit in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann.

Das mit den Erwerbern der "Hotelschecks" bzw. der "Goldcard" vereinbarte und von diesen bereits bei deren Erwerb bezahlte Entgelt unterlag als Anzahlung im Streitjahr im Inland der Umsatzsteuer. Denn bezieht sich - wie hier - die vermittelte Leistung (Beherbergung in einem Hotel) auf Grundstücke, wird die Vermittlungsleistung an dem Belegenheitsort des Grundstückes ausgeführt. Das gilt auch für Anzahlungen, wenn im Zeitpunkt der Zahlung bereits feststeht, an welchem Ort der vermittelte Umsatz erbracht wird. Steht dagegen nach dem Inhalt der Vereinbarungen nicht fest, ob der vermittelte Umsatz im Inland oder an einem anderen Ort stattfindet und ist vor Ausführung der Leistung eine Anzahlung zu leisten, unterliegt, weil ein anderer Anknüpfungspunkt fehlt, die Anzahlung am Sitz des Unternehmens - hier im Inland - der Umsatzsteuer. Dies steht auch im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung.

Ergibt sich hingegen, dass die vermittelte Leistung eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Ausland belegenen Grundstück betrifft, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen. Da das FG jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hatte, in welchem Umfang die Anzahlungen zur Vermittlung von Beherbergungsleistungen in Hotels geführt hat, die nicht im Inland belegen sind, ging die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das FG zurück.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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