25.11.2013

Zur Verneinung einer Aufrechnungslage aufgrund fehlender Fälligkeit der Hauptforderung

Das Finanzamt muss im Rahmen seiner Ermessenausübung die Voraussetzungen einer Aufrechnung mit Forderungen des Steuerpflichtigen umfassend und rechtlich zutreffend prüfen. Da § 387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung verlangt, wird die Behörde jedenfalls dann nicht den Vorgaben einer rechtmäßigen Ermessenausübung gerecht, wenn sie die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen mit der fehlenden Fälligkeit der Hauptforderung rechtfertigt.

Hessisches FG 23.10.2013, 1 V 1941/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt ein Handelsunternehmen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden dem Finanzamt monatlich übermittelt. Für die Zeiträume November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 meldete die Antragstellerin Überschüsse der Umsatzsteuer über die abzugsfähige Vorsteuern (sog. "Umsatzsteuerzahllast") an.

Im August 2013 übersandte das Finanzamt der Antragstellerin die der X-Bank zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die wegen eines Zahlungsanspruchs die Pfändung und Einziehung der bestehenden und zukünftigen Guthaben auf dem Konto der Antragstellerin anordnete. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin verwies auf ein sog. "Vorsteuerguthaben". Die Steuerbehörde habe bislang seine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO verweigert. Anträge auf Verrechnung der bestehenden Rückstände mit Guthaben aus den dem Finanzamt vorliegenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien unberücksichtigt geblieben bzw. unter Verweis auf die Zweifelhaftigkeit des Vorsteuerabzugs abgelehnt worden, obwohl sie - die Antragstellerin - der Anforderung von Unterlagen und Auskünften stets nachgekommen sei.

Über den Einspruch der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt bislang nicht entschieden. Das FG gab dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt.

Die Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten.

Eine Ermessensentscheidung ist als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, sein Entschließungs- und sein Auswahlermessen erkannt und unter Beachtung des Zwecks und der Grenzen der jeweiligen Norm - hier des § 249 Abs. 1 AO - ausgeübt hat. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nach den im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffenden Beurteilungen waren im vorliegenden Fall allerdings Zweifel verblieben, ob die Ermessensentscheidung des Finanzamtes diesen Vorgaben genügte.

Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs verlangt, dass Vollstreckungsmaßnahmen nur angeordnet werden sollen, wenn der Anspruch nicht bereits im Erhebungsverfahren verwirklicht werden kann, etwa die Möglichkeit einer Aufrechnung besteht. Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. Somit muss das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessenausübung die Voraussetzungen einer Aufrechnung gem. § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB mit Forderungen des Steuerpflichtigen umfassend und rechtlich zutreffend prüfen. Da § 387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung verlangt, wird die Behörde jedenfalls dann nicht den Vorgaben einer rechtmäßigen Ermessenausübung gerecht, wenn sie die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - wie hier - mit der fehlenden Fälligkeit der Hauptforderung rechtfertigt.

Zudem erschien es hier zweifelhaft, ob nicht bereits der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung nach § 168 S. 2 AO der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen entgegenstand. So schließt das Finanzministerium des Landes NRW aus einer BFH-Entscheidung vom 10.11.1953 (Az.: I 108/52 S), dass es für das Vorliegen einer Aufrechnungslage ausreiche, wenn die Hauptforderung erfüllbar, d.h. im Regelfall "entstanden" sei. Da sich die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 38 AO richte, sei es nicht erforderlich, dass die Hauptforderung bereits festgesetzt oder fällig sei. Auch insoweit bestanden somit ernsthafte Zweifel, ob die vom Finanzamt getroffene Entscheidung, eine Kontopfändung durchzuführen, den Vorgaben einer ermessensfehlerfreien Entscheidung genügte.

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