07.01.2015

Zur Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei Abgeltungsbesteuerung

Zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Infolgedessen können die Finanzämter es ablehnen, festgestellte Altverluste unmittelbar mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 außerhalb der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG zu verrechnen.

FG Münster 25.11.2014, 2 K 3941/11 E
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger hatten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Zum 31.12.2008 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer i.H.v. 4,3 Mio. € festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte.

Die Kläger waren der Ansicht, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25% Anwendung finden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sog. Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25% liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an.

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Sie kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25%.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, den auf den 31.12.2008 festgestellten Verlustvortrag i.H.v. 4,3 Mio. € unmittelbar mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 außerhalb der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG zu verrechnen.

Der Gesetzgeber hat durch das Unternehmenssteuerreformgesetz weitreichende Änderungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte vorgenommen. Kapitaleinkünfte werden danach nur noch mit einem reduzierten definitiven Steuersatz von 25% belegt, was zur Folge hat, dass Verluste, die dem Sondersteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, grundsätzlich nur mit derartigen Einkünften verrechnet werden können. Einkünfte, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen können demgegenüber nur mit anderen Einkünften, die ebenfalls unter den allgemeinen Steuertarif fallen, verrechnet werden, § 20 Abs. 6 EStG.

Zwar lassen die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer es in § 32d Abs. 4 EStG zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungssteuer sind hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge verpflichtet ist, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören etwa ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.

Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergibt sich nichts anderes. § 20 Abs. 6 EStG lässt zwar grundsätzlich eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 zu. Die Regelung gilt aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum 31.12.2008 angefallen sind. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste ist nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich.

FG Münster PM v. 7.1.2015
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