29.06.2020

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei einem Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Zwar ist der Nießbrauch am Anteil einer Personengesellschaft zulässig und richtet sich nach den für den Nießbrauch an Sachen geltenden Vorschriften der §§ 1068 ff. BGB. Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht aber nur, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; nicht ausreichend ist es, wenn der Nießbraucher nur rechnungsmäßig an den Erträgen des Miet- oder Pachtverhältnisses beteiligt ist.

FG Düsseldorf v. 9.5.2019 - 10 K 3108/17 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitgesellschafter der 1991 gegründeten ABC-GbR. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Haltung, Verwaltung, Nutzung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens, das im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht und als dessen Eigentümer die GbR im Grundbuch eingetragen ist.

Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen rechnete das Finanzamt die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger in voller Höhe zu. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2013 wurden von der GbR in der Anlage FB nur die Gesellschafter als Feststellungsbeteiligte aufgeführt. Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und begehrte, die Einkünfte auf ihn und seinen Sohn hälftig aufzuteilen, was das Finanzamt allerdings ablehnte. Der einspruchsführende Kläger wurde in der Einspruchsentscheidung als Gesellschafter der ABC-GbR  genannt.

Der Kläger war der Ansicht, ihm seien trotz Hinweises Einkünfte aus Gesellschaften zugerechnet worden, die nicht existierten. Die Bezeichnung im Bescheid lasse offen, ob dieser an eine GbR oder an eine Grundstücksgemeinschaft gerichtet werden sollte. Das Finanzamt verweigere zu Unrecht die Anerkennung des eingeräumten Nießbrauchrechtes. Der Nießbrauchberechtigte erfülle den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn ihm eine Stellung eingeräumt werde, die der eines Gesellschafters entspreche. Dafür reiche allein ein Gewinnbezugsrecht nicht aus; es müssen dem Nießbraucher zusätzlich Mitverwaltungsrechte eingeräumt worden sein.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Wie vom Finanzamt entschieden, sind die festgestellten Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung der Beteiligungsquote des Klägers entsprechend betragsmäßig zutreffend aufgeteilt worden.

Als Adressaten eines Feststellungsbescheides sind alle an der Feststellung beteiligte Personen anzusehen. Der Bescheid braucht, solange die Personengesellschaft besteht, im Allgemeinen nur einem Gesellschafter bekanntgegeben zu werden; dies geschieht dann mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter (§ 183 Abs. 1 AO). Seinem Inhalt nach richtet sich ein Bescheid, mit dem für die Gesellschafter einer GbR die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert festgestellt werden, stets gegen die Gesellschafter, weil er für die Gesellschafter die Besteuerungsgrundlagen für deren Einkommensteuerveranlagung feststellt.

Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheides kommt es darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen die Einkünfte festgestellt werden und wie hoch der Anteil der einzelnen Gesellschafter ist. Die Angabe der Gesellschaft ist lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und bedeutet nicht etwa, wie vom Kläger geltend gemacht, die Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheides klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und wie hoch diese sind.

Der vom Kläger seinem Sohn bestellte Nießbrauch an seinem Gesellschaftsanteil ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers, die Mitgesellschafter seien mit der Nießbrauchbestellung tatsächlich einverstanden gewesen, ist nicht entscheidungserheblich und daher nicht beweisbedürftig. Unabhängig von der Handhabung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zur Frage einer wirksamen Nießbrauchbestellung fehlte es beim Sohn an der Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

Zwar ist der Nießbrauch am Anteil einer Personengesellschaft zulässig und richtet sich nach den für den Nießbrauch an Sachen geltenden Vorschriften der §§ 1068 ff. BGB. Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht aber nur, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; nicht ausreichend ist es, wenn der Nießbraucher nur rechnungsmäßig an den Erträgen des Miet- oder Pachtverhältnisses beteiligt ist. Letzteres ist hier der Fall.
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